Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

96 
II. Verpftegung der Gefangenen. 
A. Nahrung. 
S. 36. 
Die Kost wird so gestaltet, daß die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit der Gefangenen erhalten bleik- 
Als Morgenspeise wird für jeden Gefangenen viermal wöchentlich eine von je 125 Gram- 
schwarzen Brodes bereitete, aus 0,5 Liter bestehende Wassersuppe, dreimal wöchentlich 0,65 Lite- 
Milchkaffee, bereitet aus 5 Gramm gebranntem Kaffee und 0,1 Liter Milch, nebst 125 Gram- 
Schwarzbrod gereicht; zulässig ist, bis zur Hälfte des etatsmäßigen Kaffeequantums an dessen Sur. 
Cichorie oder Malzkaffee zu verwenden. 
Die Mittagskost besteht aus einer 0,85 Liter betragenden Portion Rumfordsuppe oder au- 
Mehlspeise mit Brühe, Salat oder gekochtem Obst, oder aus Gemüse, letzteres in der Regel * 
einer Zuthat von Mehlspeise oder Kartoffeln, und an den Sonn= und Festtagen sowie außerden. 
noch einmal in jeder Woche aus je 125 Gramm (Nohgewicht) Fleisch. Den Anstaltsverwaltunge- 
ist überlassen, statt der einmaligen werktäglichen Fleischspeise zu 125 Gramm wöchentlich 2 Fleischpon 
tionen (billigerer Sorte) zu 75 Gramm zu verabreichen, sofern dadurch ein erheblicher Mehraufwand 
nicht entsteht. Auch ist einmal in 2 Wochen die Verabreichung von billigen Fischen (Kabeljau, St 9 
fisch, Schellfisch, Häringe) oder von Gekröse, Lunge, Herz, Leber u. dergl. zulässig. Neben einzelne, 
der aufgeführten Gerichte kann eine Suppe (aus Gries, Gerste, Nudeln, Kartoffeln, Reis, H afer 
u. dergl.) gegeben werden. 
Abends erhält jeder Gefangene fünfmal wöchentlich eine Wassersuppe (siehe oben), zweimo 
wöchentlich die gleiche Quantität Einbrenn-, Kartoffel-, Linsen= oder Erbsensuppe. Außerdem ist der 
Gefangenen neben der Wassersuppe einmal wöchentlich 50 Gramm Käse oder 10 Gramm Butter 
reichen; im Sommer kann an die Stelle des Käses auch Rettich treten. | 
Jeder Gefangene erhält täglich 500 Gramm gehörig ausgebackenen schwarzen Brodes. 
Als 
Getränke wird täglich dreimal frisches reines Wasser gereicht. Als 
S. 37. 
Eine von der ordentlichen abweichende Beköstigung tritt, abgesehen von der Krankenkost . 
-UI 
folgenden Fällen ein: 
1. Gefangene, welche zu besonders schweren Arbeiten verwendet werden, erhalten auf ihr A 
suchen auf Rechnung der Anstalt an jedem Arbeitstag, einschließlich der Feiertage - 
Kostzulage von je 250 Gramm Brod auf den Tag. “ 
Die Strafanstaltsverwaltung ist ermächtigt, den zu gewissen Arbeiten, deren Be 
dem Strafanstaltenkollegium vorbehalten ist, verwendeten Gefangenen eine größere Poͤrne. 
Morgen= und Abendspeise und wofern dies nach Ansicht des Hausarztes zur Erhaltun 
Gesundheit des betreffenden Gefangenen nöthig ist, eine mäßige Quantität Milch, Onnr 
oder Bier verabreichen zu lassen (vergl. auch S. 47). 6 
ein. 
zeichnun.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.