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3. Solchen Gefangenen, bei welchen der Hausarzt einen zeitweiligen Wechsel gegenüber der
gewöhnlichen Kost für geboten erachtet, insbesondere kränklichen oder schwächlichen Gefangenen,
für welche der Hausarzt die gewöhnliche Kost nicht zuträglich findet, darf statt der Morgen-
speise 0,5 Liter warmer Milch mit 125 Gramm weißen oder schwarzen Brodes, statt der
Mittagskost eine gleiche Quantität Milch und Brod oder eine leichte Suppe verabreicht, auch
die tägliche Brodportion in Weißbrod gegeben werden. In besonderen Fällen darf auf
Antrag des Hausarztes eine Fleischbrühsuppe mit einer Fleischzulage von 125 Gramm gereicht
werden. Die Fleischzulage darf jedoch nur dann gewährt werden, wenn der objektive Nach-
weis einer körperlichen Störung vorliegt.
Die Gefangenen israelitischer Religion haben die gewöhnliche Hauskost zu genießen, jedoch
darf ihnen während der Osterfestzeit rituell zubereitete Kost in einer der gewöhnlichen
Gefangenenkost entsprechenden Art und Menge durch Vermittlung des israelitischen Kirchen-
vorsteheramts bezw. des Vorsängers der nächsten israelitischen Gemeinde unter den erforder-
lichen Vorsichtsmaßregeln zugelassen werden.
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S. 38.
Den Gefangenen ist gestattet, auf ihre Kosten die in der Beilage Nr. II verzeichneten Genuß-
mittel bis zum Betrag von höchstens 20 Pfennig für den Tag sich anzuschaffen.
Der Vorstand hat das Recht, Gefangenen, welche sich nicht gut betragen, die in §. 37 Ziff. 1
bestimmte Kostzulage und die Erlaubniß zu Anschaffung der Extra-Genußmittel zeitlich zu entziehen.
Die Entziehung findet höchstens auf einen Monat statt.
S. 39.
Auf den Beginn jeden Etatsjahrs ist von den Strafanstaltsverwaltungen dem Strafanstalten-
kollegium ein Speisetarif vorzulegen; in diesem Tarif sind sämmtliche Gerichte, welche den Gefangenen
gereicht werden, aufzuführen und die Mengen der zu jeder Speise verwendeten Nahrungsmittel genau
anzugeben.
Sämmtliche Speisen müssen gehörig zubereitet und gekocht sein. Für entsprechende Würze und
Fetlung der Speisen ist zu sorgen und auf thunliche Abwechslung in der Kost Bedacht zu nehmen.
Den Gefangenen ist eine angemessene Menge Salz zur Verfügung zu stellen.
Das Brod darf erst 24 Stunden nach dem Backen an die Gefangenen abgegeben werden.
Die Extra-Genußmittel werden von der Anstalt geliefert. Die Preisansätze müssen von Zeit
zu Zeit berichtigt und den Gefangenen bekannt gemacht werden.
B. Kleidung.
S. 40.
Die Gefangenen erhalten von der Anstalt eine gleichförmige, von der Hauskleidung der Zucht-
hausgefangenen unterschiedene Hauskleidung und das nöthige Leibweißzeug.