Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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auf zahlreiche Geschäftszweige zu vertheilen und auf Lieferungen für die Staatsverwaltung zu erstrecke 
unter allen Umständen aber eine Unterbietung der freien Arbeit zu vermeiden. " 
S. 54. 
In welcher Weise der einzelne Gefangene zu beschäftigen ist, bestimmt der Vorstand. Es 
hiebei auf die Ermöglichung eines ehrlichen Erwerbs nach dem Austritt aus der Strafanstalt mn 
auch auf den Bildungsstand, die Berufsverhältnisse und etwaige Wünsche des Einzelnen thunler 
Rücksicht zu nehmen. ich 
Für häusliche Geschäfte sind aus den besseren und zuverlässigeren Gefangenen eigene Hofs *½ 
und Hofschäfferinnen auszuwählen. chaftPD 
Zur Besorgung von Schreiberei= und Rechnungsgeschäften können hiezu geeignete Gefangene D# 
den erforderlichen Vorsichtsmaßregeln gebraucht werden. un. 
S. 55. 
Die Beschäftigung der Gefangenen findet regelmäßig nur in den Gebäuden, Höfen und Gar- 
der Strafanstalt statt. ärt 
Doch können männliche Gefangene auch außerhalb der Strafanstalt verwendet werden, wen 
ihre Zustimmung dazu geben. Es dürfen aber nur solche Gefangene, bei welchen kein Grun, 
Besorgniß vorhanden ist, daß diese Art der Verwendung zu Fluchtversuchen oder Unordnungen Amn 
geben könnte, hiezu ausgewählt und es müssen die Gefangenen dabei sorgfältig beaufsichtigt und 
den freien Arbeitern getrennt gehalten werden. 
S. 56. 
Ausnahmsweise wird den Gefangenen, welche sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befind 
und Zuchthausstrafe noch nicht verbüßt haben, mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in stets 4½ 
ruflicher Weise gestattet, sich selbst zu beschäftigen, sofern die betreffende Beschäftigung mit de n 
ordnung verträglich ist. 
Die Selbstbeschäftigung unterliegt der Beaufsichtigung des Vorstandes. Der Gefangene # 
Anstaltskasse für den ihr entgehenden Ertrag seiner Arbeit Ersatz zu leisten. Die Höhe *1 
schädigung wird im einzelnen Fall unter Berücksichtigung des Ertrags der Selbstbeschäfti 
Anhörung der Anstaltsverwaltung von dem Strafanstaltenkollegium festgesetzt. 
Der Ertrag der Selbstbeschäftigung, soweit er nicht auf die Entschädigung zu verre chne 
verbleibt dem Gesangenen. en 
r Ha. 
#** 
— 
S. 57. 
An Sonn= und Festtagen sind die Gefangenen von der Arbeit frei (vergl. übrigens 8 
Die tägliche Arbeitszeit beträgt an den Werktagen in der Zeit vom 15. Oktober bis 
zehn, in der übrigen Zeit elf, an den Feiertagen während des ganzen Jahres fünf !. 
An der festgesetzten Arbeitszeit kommt an Werktagen die für die Theilnahme am Gottesd tun: 
Unterricht zu verwendende Zeit in Abzug. leun
	        
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