Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Aelteren Gefangenen ist auf ihren Wunsch die Theilnahme am Schulunterricht zu 
wenn sich davon ein günstiger Erfolg erwarten läßt. 
S. 68. 
Alle Jahre wird von den beiden Hausgeistlichen in Gegenwart des Vorstandes eine 
prüfung vorgenommen, über deren Ergebniß an das Strafanstaltenkollegium Bericht zu erstat 
S. 69. 
Zum Gebrauch für die Gefangenen ist eine Sammlung von Büchern religiösen, belehren 
und unterhaltenden Inhalts vorhanden. Gefangene dürfen Bücher und Schriften nur bieraus'“ 
nehmen. Im Einzelfalle werden Ausnahmen hievon durch den Vorstand bewilligt. 
Die Ergänzung der Bibliothek wird auf die im Einvernehmen mit den beiden Hausgeis lig 
zu stellenden Anträge des Vorstandes der Strafanstalt durch das Strafanstaltenkollegium verfu 4 * 
Abgabe der Bücher an die Gefangenen wird durch den betreffenden Hausgeistlichen, welchero bi 
die Mitwirkung des Hauslehrers in Anspruch nehmen kann, besorgt. *! 
Wegen üblen Betragens kann der Gebrauch von Büchern und Schriften zeitlich, übrin 
längstens auf vier Wochen, entzogen werden. J 
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V. Diseciplinarstrasen, Belohnungen. 
S. 70. 
Verfehlungen der Strafgefangenen gegen die Ordnung der Anstalt werden von der ober. 
sehenden Behörde, in leichteren Fällen von dem Vorstand der Anstalt gerügt. (Art. 5 des orn 
vom 26. Dezember 1871, betreffend Aenderungen des Landesstrafrechts und der Strafprozeß v 6 
bei Einführung des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich.) reon. 
Außer dem Verweis und der Entziehung oder Beschränkung hausordnungsmäßiger Besun 
oder Vergünstigungen — §. 30 (Besuche, Briefe), §. 38 (Extra-Genußmittel), §. 45 (Bewe- * 
Freien), §. 59 (Nebenverdienst), §. 63 (Selbstbeschäftigung an Sonn= und Festtagen), §. 69, 
und Schriften) — kommen als Disciplinarstrafen zur Anwendung: 
1. einsame Haft bis zur Dauer von sechs Wochen, 
2. Schmälerung der Kost, je um den andern Tag, jedoch nicht länger als eine Woche 
3. Dunkelhaft,, ununterbrochen nicht länger als eine Woche. " 
Jung 
(Bu. 
S. 71. 
Die Schmälerung der Kost besteht entweder: 
a) in der Entziehung des Mittagessens 
oder 
b) in der Beschränkung des Gefangenen auf eine Brodportion von 625 Gramm für den: 
und Wasser. «
	        
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