Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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eingetretenen Gefangenen, welche sich durch Fleiß, Brauchbarkeit und Wohlverhalten au 
Arbeitsprämien bis zum Betrag von vier Mark vierteljährlich gewährt werden. 
8. 5. 
Die Anschaffung außerordentlicher Genußmittel (s. 38 der Hausordnung) ist nicht geste: 
Es wird aber neben der ordentlichen Verköstigung (§. 36 der Hausordnung) den Gefangenen eir 
male des Jahres an festlichen Tagen, deren Bestimmung dem Strafanstaltsvorstand zusteht, eine 
gabe zu der Abendsuppe, bestehend in Obst, Milch, Butter, einem Glas Bier oder Most, auf tn 
der Anstalt gereicht. 
Szeich' 
8. 6. 
Der Unterricht (F. 67 der Hausordnung) wird den Gefangenen nach dem jeweils von 
Strafanstaltenkollegium festgestellten besonderen Schulplane ertheilt. Bei der Zuweisung von A. 
wird besonderes Gewicht auf die Erziehung gelegt. Die Schulprüfung (§. 68 der Hausoru 
findet bei den jugendlichen Gefangenen halbjährlich statt. " 
8. 7. 
Gegen diejenigen Gefangenen, welche das 16. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, d 
die Disciplinarstrafe der einsamen Haft (88. 70, 72 der Hausordnung) die Dauer von acht . 
nicht übersteigen. Dunkelhaft (58. 70, 73 der Hausordnung) darf gegen Gefangene, welche 
18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht verhängt werden. 
Stuttgart, den 4. März 1899. 
K. Justizministerium 
Breitling.
	        
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