Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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g. 2. 
Der Gefangene wird hierauf einer sorgfältigen Visitation und Reinigung unterzogen und gebe 
es wären denn Anzeichen vorhanden, welche eine hausärztliche Untersuchung als das zmnächse 
messene erscheinen ließen. · 
Die Visitation und Reinigung muß unter Beobachtung der Anstandsrücksichten vorgenommen wer 
8. 3. 
In den ersten 24 Stunden hat der Hausarzt jeden Neueingelieferten in Beziehung au 
körperlichen und geistigen Gesundheitszustand zu untersuchen und über das Ergebniß eine 
Aeußerung auszustellen, in welcher er sich im Besonderen darüber auszusprechen hat, ob der 
sich zur Anwendung der Einzelhaft eigne. 
Wenn nach dem hausärztlichen Gutachten der Eingelieferte nach seinem körperlichen ode 
Zustand der Einzelhaft nicht unterworfen werden kann und das Hinderniß nicht bloß vorüb 
Natur ist, so kann von dem Vorstand sofort die Unterbringung des Eingelieferten in der b 
Anstalt mit gemeinsamer Haft eingeleitet werden. 
8. 4. 
Andernfalls wird der Gefangene mit der Hauskleidung versehen (vergl. übrigens 8. 32 
Die Haar- und Barttracht wird nur aus Gründen der Reinlichkeit und Schicklichkeit v 
Hienächst wird dem Gefangenen von dem Vorstand eröffnet, daß er nunmehr in das Zeler 
fängniß aufgenommen sei, und seine Zelle, sowie seine Beschäftigung angewiesen. Zugleich Wi Fru 
Gefangene zu genauer Beobachtung der Hausregeln (Beilage 1) ermahnt und darauf bingewiesen. 
er einen Abdruck derselben in dem ihm angewiesenen Naum vorfinde, auch vor jedem Flu m 
unter Hinweis auf die Folgen eines solchen Unternehmens verwarnt. Von der Berechnung der err- 
zeit wird dem Gefangenen Kenntniß gegeben. ¾ 
Endlich wird der Gefangene dem betreffenden Aussichtspersonal vorgestellt. 
S. 5. 
Jeder Neu-Eingelieferte wird innerhalb der ersten 8 Tage nach seinem Eintritt in die — 
anstalt dem Geistlichen seiner Konfession und dem Hauslehrer vorgestellt. Sti. 
se: 
schrifi. 
Gefang 
BzSgeist: 
ergeher 
etreffent 
eränd. 
F. 6. 
In das zu führende Verzeichniß über Aufnahme und Entlassung der Gefangenen wird 
und die Stunde der Aufnahme, der Name des Aufgenommenen, das Datum des Einlieferun 
und des Urtheils, sowie die erkannte Strafe und Strafdauer, ingleichen der Tag und die 
sowie der Grund der Entlassung eingetragen. 
der T 
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S. 7. 
Die Kleider und sonstige Gegenstände, in deren Besitz der Gefangene bei seiner Einlie 
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befunden hat, werden, soweit sie nicht demselben zum Gebrauch während der Strafzeit überla rung 
ssen wer
	        
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