Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Wird ein für den Gefangenen eingegangener Brief nicht übergeben oder ein Brief des Ge- 
fangenen zurückgehalten, so wird ihm davon unter Angabe des Grundes Kenntniß gegeben. 
Beanstandete Briefe sind zu den Personalakten zu nehmen. Bei eingekommenen Briefen kann 
statt dessen auch die Rückgabe an die Einsender unter kurzer Bezeichnung des Grundes der Bean- 
standung erfolgen. 
In ähnlicher Weise ist mit sonstigen Sendungen zu verfahren, welche ein Gefangener abgehen 
lassen will, oder welche für einen solchen von außen einkommen. 
Darüber, ob die zur Mittheilung an die Gefangenen geeignet befundenen Schriftstücke den Ge- 
fangenen zu belassen oder nach erfolgter Durchlesung wieder abzunehmen und bis zum Austritt des 
Gefangenen aus der Strafanstalt bei den Personalakten zu verwahren sind, hat der Vorstand zu ent- 
scheiden. 
§. 23. 
In dringenden Fällen darf der Vorstand von den beschränkenden Bestimmungen der §§. 20 bis 
22 Ausnahmen gestatten. Auch ist es in sein Ermessen gestellt, wofern der Gefangene durch sein 
Verhalten einer solchen Begünstigung sich nicht unwürdig zeigt, eine größere Zahl von Besuchen und 
von brieflichen Mittheilungen während eines Jahres zuzulassen. Andererseits steht dem Vorstand die 
Befugniß zu. nicht nur die Erlaubniß zum Besuche eines Gefangenen aus triftigen Gründen zeitlich 
zu verweigern, sondern auch zur Strafe für den Gefangenen die Erlaubniß zum persönlichen und 
schriftlichen Verkehr nach außen zu beschränken oder auf bestimmte Zeit gänzlich zu entziehen. 
§. 24. 
Das Verhalten der Gefangenen, sowie die Reihenfolge ihrer täglichen Verrichtungen sind in 
besonderen Hausregeln (Beilage Nr. 1) und in einer speziellen von dem Vorstand zu entwerfenden 
Tagesordnung vorgeschrieben. Diese Vorschriften sind in den Gefängnißzellen und den Arbeitszimmern 
anzuheften. 
F. 25. 
Die näheren Bestimmungen über die amtlichen Obliegenheiten der an dem Zellengefängniß an- 
gestellten Beamten und andern Bediensteten sind in besonderen Instruktionen enthalten. 
S. 2. 
Der Gefangene hat als Ersatz der Kosten des Strafvollzugs die auf Grund der hierüber maß- 
gebenden Verfügungen festgesetzten Beträge zu entrichten, wenn er durch sein Vermögen oder seinen 
Erwerb im Stande ist, dieselben bezahlen zu können, ohne daß er oder seine Familie Noth leiden müßte. 
Zu vergl. Verfügung des Justizministeriums vom 29. Juni 1875, Reg. Blatt S. 391. 
II. Verpflegung der Gefangenen. 
A. Nahrung. 
8. 27. 
Die Kost wird so gestaltet, daß die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit der Gefangenen erhalten bleibt.
	        
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