Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Die Gefangenen müssen sich jeden Versuchs enthalten, mit der Außenwelt anders, als mit Ver. 
wissen und Erlaubniß des Vorstands, in Verkehr zu treten. 
Fremde, welche die Anstalt besuchen, dürfen sie nicht begrüßen, noch anreden, noch anbette. 
noch ohne Erlaubniß des Vorstands etwas von ihnen annehmen oder etwas an sie abgeben · 
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Gelegenheit gegeben, auch Anfragen, Bitten oder Beschwerden vorzubringen. 
Wünscht aber ein in Einzelhaft befindlicher Gefangener einen Beamten der Anstalt 
der Zeit, in welcher er einen Besuch von demselben zu erwarten hat, zu sprechen, oder 
im gemeinschaftlichen Haftlokal befindlicher Gefangener einen solchen Wunsch, so ist die 
betreffenden Aufseher kund zu geben, welcher die Anmeldung zu besorgen hat. 
Die Sträflinge dürfen jedoch mit ihrer Befugniß zur Meldung und Beschwerde keinen 
brauch treiben. 
Wird ein Gefangener krank, so hat er hievon dem betreffenden Aufseher Nachricht zu geben 
Die Gefangenen müssen auf das gegebene Zeichen Morgens vom Lager aufstehen und Aber 
sich niederlegen. * 
Ihren Körper, ihre Kleider und Betten, die Zellen und Arbeitssäle, sowie die übrigen 9 
des Hauses haben sie stets reinlich zu halten. 
Morgens müssen sie sich Gesicht und Hände waschen, den Mund ausspülen, die Haare k## 
ihr Lager in Ordnung bringen, die Zellen auskehren und lüften. 
Abends müssen sie auf das gegebene Zeichen ihr Lager herrichten, sich auskleiden, das Licd: 
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8. Die Gefangenen müssen das Gebäude und die ihnen anvertrauten Sachen mit Schonunge 
Sorgfalt behandeln. 8 un 
In Bezug auf Feuer und Licht haben sie die größte Sorgfalt anzuwenden und den 
getroffenen Anordnungen auf das Genaueste nachzukommen. 
Während der Arbeitszeit haben die Gefangenen unausgesetzt mit Fleiß und Sorgfalt zu a 
. Ihre Freistunden haben sie zum Lesen, zur Vorbereitung auf den Unterricht und zu 
nützlichen Dingen zu verwenden. 
Die Gefangenen haben überall, in der Zelle, in dem Arbeitssaal, in den Gängen, Spazie 
in der Kirche und der Schule u. s. w., Ruhe, Ordnung und Anstand zu beobachten. 
4. Kein Gefangener darf außer den ihm zum Gebrauch überlassenen Kleidern, Geräthen ur 
stigen Gegenständen etwas besitzen, sondern ist schuldig, es an den Inspektor abzugeben. 
Jeder Handel mit Lebensmitteln, Kleidern oder anderen Gegenständen, alles Leihen 
Entlehnen, alles Schenken oder Annehmen ist den Gefangenen sowohl unter sich, als. mit de 
Officianten der Anstalt verboten. 2 
Die Uebertretungen dieser Vorschriften sowie die Verfehlungen gegen die Ordnung des Dause- 
überhaupt werden nach Maßgabe der Gesetze bestraft. uses 
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