Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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2 Hosenträgern, 
1 Mütze, 
1 Paar Lederschuhen. 
An einzelne Gefangene können auch aus Gesundheitsrücksichten wollene Unterkleider abgege 
werden. 2*⅞ 
Außerdem werden in der kalten Jahreszeit an diejenigen Gefangenen, für welche dies u# 
ihrem Alter oder ihren Gesundheitsumständen als ein Bedürfniß zu erachten ist, zum Bei- 
der Kirche und für die Bewegung im Freien Oberwämser abgegeben. 6 
Ferner erhält jeder Gefangene, sofern er diese Gegenstände nicht selbst mitbringt: 
3 Waschtücher, 
1 Kamm, 
1 Waschbecken, 
1 Kleiderbürste, 
2 Schuhbürsten, 
1 Fettbüchse, 
1 Eßlöffel. 
Nach Erforderniß ihrer Beschäftigung werden den Gefangenen außer den in Vorstehend 
stimmten Kleidungsstücken oder an Stelle der entsprechenden Kleidungsstücke Arbeitsschurz. 
Stiefel, Kleider aus wollenem Stoff, Handschuhe, Kapuzen abgegeben. Kleider aus wol *r 
Stoff können an einzelne Gefangene auf Vorschlag des Hausarztes auch aus Gesundheies- "6 
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sichten abgegeben werden. Sru# 
Aus demselben Grund kann auf Vorschlag des Hausarztes für einzelne Gefangene das # 
der Winterkleider auch über die kalte Jahreszeit hinaus erstreckt werden. rag#n 
Mit dem Leibweißzeug und den Waschtüchern ist jede Woche, mit den Unterkleidern 
3—4 Wochen, mit den sonstigen Kleidern alle 6—8 Wochen behufs der Reinigung zu wen 
wofern nicht die Rücksicht auf Reinlichkeit und Gesundheit einen öfteren Wechsel erheischt )sel 
Die getragenen Stücke werden jedesmal der Wäsche übergeben. 
.Sämmtliche Kleidungsstücke eines Gefangenen werden mit der Nummer, mit welcher er i 
Verzeichnissen der Anstalt aufgeführt ist, bezeichnet. Hievon kann übrigens bei solchen Gefan 
deren Strafzeit weniger als ein Jahr beträgt, nach Befinden des Vorstands abgesehen r 
Von sämmtlichen Kleidungsstücken ist ein angemessener Reserve-Vorrath zu halten. 
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