Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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1 Schränkchen, 
1 Bettstelle, 
1 Lampe, 
1 Spucknapf. 
Zur Aufbewahrung seiner Effekten darf jeder Gefangene in der Regel nur ein verschließbares 
Behältniß (Koffer, Kiste oder Lade) mitbringen. Ueber die Zulassung weiterer Zimmer-Einrichtungs- 
gegenstände als der oben aufgezählten entscheidet der Vorstand. 
F. 16. 
Das Verhalten der Gefangenen hat sich nach den in Beilage 1 enthaltenen Hausregeln zu 
richten. Ein Exemplar dieser Vorschriften ist in jedem Zimmer anzuheften. 
§. 17. 
Vermögliche Gefangene haben zu den Kosten des Strafvollzugs gemäß den hierüber von dem 
Justizministerium zu ertheilenden näheren Vorschriften Beiträge an die Kasse der Strafanstalt zu 
leisten. (Zu vergl. Verfügung des Justizministeriums vom 22. Januar 1889, betreffend die Verpflegung 
der Festungsgefangenen und die von denselben zu den Kosten des Strafvollzugs zu leistenden Bei- 
träge, Reg. Blatt S. 7.) 
II. Verpflegung der Gefangenen. 
A. Nahrung. 
8. 18. 
Die vermöglichen Gefangenen haben für ihre Verköstigung selbst zu sorgen (zu vergl. die 
Ministerialverfügung vom 22. Januar 1889, Reg. Blatt S. 7). Die Selbstbeköstigung darf die 
Grenzen eines mäßigen Genusses nicht übersteigen. 
Den unvermöglichen Gefangenen wird die Nahrung auf Rechnung der Strafanstalt gereicht. 
Dieselben erhalten täglich 500 Gramm gehörig ausgebackenen schwarzen Brodes, sowie Morgens 
viermal wöchentlich eine von je 125 Gramm schwarzen Brodes zubereitete, 0,65 Liter betragende 
Portion Wassersuppe, dreimal wöchentlich 0,5 Liter Milchkaffee, bereitet aus 5 Gramm gebranntem 
Kaffee und 0,1 Liter Milch, nebst 125 Gramm Schwarzbrod; zulässig ist bis zur Hälfte des etats- 
mäßigen Kaffeequantums an dessen Stelle Cichorie oder Malzkaffee zu verwenden. Die Mittagskost 
besteht in Suppe von Fleischbrühe und in Gemüse oder in Gemüse mit einer Zuthat von Mehlspeise 
oder Kartoffeln, wozu in der Woche fünfmal je 125 Gramm Fleisch gereicht wird. Die tägliche 
Mittagskostportion soll 0,85 Liter betragen. Abends erhalten die Gefangenen fünfmal wöchentlich 
eine Wassersuppe (s. oben), zweimal wöchentlich die gleiche Quantität Einbrenn-, Kartoffel-, Linsen- 
oder Erbsensuppe. Außerdem ist den Gefangenen neben der Wassersuppe einmal wöchentlich 50 
Gramm Käse oder 10 Gramm Butter zu reichen; im Sommer kann an die Stelle des Käses auch 
Nettich treten. 
Als Getränke wird täglich dreimal frisches, reines Wasser gereicht.
	        
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