Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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8. 45. 
Unvermöglichen Gefangenen wird erforderlichen Falls die nöthige Reiseunterstützung 
Anstaltskasse verwilligt. 
Gefangene, welche nach abgelaufener Strafzeit durch Krankheit an der Heimreise gehinder: 
werden bis zu ihrer Genesung in der Strafanstalt verpflegt, und zwar, falls sie vermöglich sind 
ihre eigene Kosten, falls sie aber unvermöglich sind, gegen Ersatz der Auslagen von Seiten * 
Unterstützung des Gefangenen verpflichteten Armenverbandes. 4# 
Wegen der Entlassung hülfsbedürftiger Gefangener ist zu vergleichen die Verfügung der Mini- 
der Justiz und des Innern vom 22. März 1895, Reg. Blatt S. 98. im. 
Stuttgart, den 4. März 1899. 
aus 
K. Instizministerium 
Breitling. 
Beilage I. 
Hausregeln 
für 
die Festungshaftgefangenen. 
— 
Jeder Gefangene hat die Pflicht, sich der Ordnung des Hauses und den sonstigen 
Vorschriften zu unterwerfen, den Vorgesetzten mit Achtung zu begegnen und ihren G 
Verboten unweigerlich Gehorsam zu leisten. 
. In den Zimmern haben die Gefangenen jedes ungehörige Geräusch zu vermeiden, 
Frieden und Ruhe zu leben, alles Lärmens, Schimpfens, Zankens, Fluchens und 
lichkeiten sich zu enthalten. 
. Vom Fenster aus mit Personen außerhalb der Anstalt zu verkehren, ist den Gefangene. 
boten. « 
. Ihren Körper, ihre Kleider, Betten, das Zimmer und dessen Geräthschaften sowie die un 
Räume des Hauses haben die Gefangenen stets reinlich und in Ordnung zu halten u- 
ihnen anvertrauten Gegenstände, Bibliothekbücher u. dergl. mit Schonung zu behandeln 
Das Hinauswerfen von Gegenständen und Entleeren von Flüssigkeiten aus den Feu- * 
untersagt. ine; 
Besondere Vorsicht ist bei dem Gebrauche von Feuer und Licht zu beobachten. 
Das Licht in den Wohn= und Schlafräumen ist spätestens um 10 Uhr Abends 
. Der Besitz von sicherheitsgefährlichen Gegenständen, wie Waffen, Explosiostoffen, #u 1. 
Sperrwerkzeugen rc. ist den Gefangenen auf das Strengste verboten. rech 
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