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8. 45.
Unvermöglichen Gefangenen wird erforderlichen Falls die nöthige Reiseunterstützung
Anstaltskasse verwilligt.
Gefangene, welche nach abgelaufener Strafzeit durch Krankheit an der Heimreise gehinder:
werden bis zu ihrer Genesung in der Strafanstalt verpflegt, und zwar, falls sie vermöglich sind
ihre eigene Kosten, falls sie aber unvermöglich sind, gegen Ersatz der Auslagen von Seiten *
Unterstützung des Gefangenen verpflichteten Armenverbandes. 4#
Wegen der Entlassung hülfsbedürftiger Gefangener ist zu vergleichen die Verfügung der Mini-
der Justiz und des Innern vom 22. März 1895, Reg. Blatt S. 98. im.
Stuttgart, den 4. März 1899.
aus
K. Instizministerium
Breitling.
Beilage I.
Hausregeln
für
die Festungshaftgefangenen.
—
Jeder Gefangene hat die Pflicht, sich der Ordnung des Hauses und den sonstigen
Vorschriften zu unterwerfen, den Vorgesetzten mit Achtung zu begegnen und ihren G
Verboten unweigerlich Gehorsam zu leisten.
. In den Zimmern haben die Gefangenen jedes ungehörige Geräusch zu vermeiden,
Frieden und Ruhe zu leben, alles Lärmens, Schimpfens, Zankens, Fluchens und
lichkeiten sich zu enthalten.
. Vom Fenster aus mit Personen außerhalb der Anstalt zu verkehren, ist den Gefangene.
boten. «
. Ihren Körper, ihre Kleider, Betten, das Zimmer und dessen Geräthschaften sowie die un
Räume des Hauses haben die Gefangenen stets reinlich und in Ordnung zu halten u-
ihnen anvertrauten Gegenstände, Bibliothekbücher u. dergl. mit Schonung zu behandeln
Das Hinauswerfen von Gegenständen und Entleeren von Flüssigkeiten aus den Feu- *
untersagt. ine;
Besondere Vorsicht ist bei dem Gebrauche von Feuer und Licht zu beobachten.
Das Licht in den Wohn= und Schlafräumen ist spätestens um 10 Uhr Abends
. Der Besitz von sicherheitsgefährlichen Gegenständen, wie Waffen, Explosiostoffen, #u 1.
Sperrwerkzeugen rc. ist den Gefangenen auf das Strengste verboten. rech
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