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Die Leintücher sind in der Regel jeden Monat zu wechseln, die Füllung der Matraze, des
Kopfpolsters und des Strohsacks ist, so oft es nöthig, zu erneuern oder zu ergänzen.
Die im Gebrauch befindlichen Teppiche sind wöchentlich einmal auszuklopfen und zu reinigen,
auch von Zeit zu Zeit auszuwalken.
Von sämmtlichen Bettstücken ist ein verhältnißmäßiger Vorrath zu halten.
Die einem Gefangenen zur Benützung überwiesenen Bettstücke sind zu seinem ausschließlichen
Gebrauche bestimmt und sind, um Verwechslungen zu vermeiden, zweckentsprechend zu bezeichnen.
Beilage IV.
Uebersicht
über die
Abstufungen der Krankenkost.
Für die Beköstigung der kranken Gefangenen sind vier Abstufungen festgesetzt.
In der ersten Abstufung erhalten die Kranken:
Mittags eine in ½ Liter bestehende dünne Fleischbrühsuppe.
Morgens und Abends je ½ Liter Wasser= oder Rahmsuppe oder nach Umständen statt der
Morgensuppe ½ Liter Milch. Die Abgabe einer Brodportion findet hiebei nicht statt.
Die zweite Abstufung besteht in der vorerwähnten Beköstigung, zu welcher Mittags leichtes
Gemüse und eine Portion von 125 Gramm weißen Brodes hinzukommt.
In der dritten Abstufung erhalten die Kranken außer Suppe und Gemüse, wie vor angegeben,
läglich einmal, entweder Mittags oder Abends, 65 Gramm Fleisch und eine Tagesportion von
250 Gramm weißen Brodes.
In der vierten Abstufung wird täglich zweimal je 65 Gramm Fleisch, einmal Ochsenfleisch,
das anderemal Kalbfleisch, ferner 500 Gramm weißes Brod gereicht.
Außerdem ist dem Hausarzte gestattet, für einzelne Kranke diätetische Extraverordnungen zu
machen, wobei er sich, Nothfälle ausgenommen, auf die durch Verfügung des Strafanstaltenkollegiums
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