Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

161 
Die Leintücher sind in der Regel jeden Monat zu wechseln, die Füllung der Matraze, des 
Kopfpolsters und des Strohsacks ist, so oft es nöthig, zu erneuern oder zu ergänzen. 
Die im Gebrauch befindlichen Teppiche sind wöchentlich einmal auszuklopfen und zu reinigen, 
auch von Zeit zu Zeit auszuwalken. 
Von sämmtlichen Bettstücken ist ein verhältnißmäßiger Vorrath zu halten. 
Die einem Gefangenen zur Benützung überwiesenen Bettstücke sind zu seinem ausschließlichen 
Gebrauche bestimmt und sind, um Verwechslungen zu vermeiden, zweckentsprechend zu bezeichnen. 
Beilage IV. 
Uebersicht 
über die 
Abstufungen der Krankenkost. 
Für die Beköstigung der kranken Gefangenen sind vier Abstufungen festgesetzt. 
In der ersten Abstufung erhalten die Kranken: 
Mittags eine in ½ Liter bestehende dünne Fleischbrühsuppe. 
Morgens und Abends je ½ Liter Wasser= oder Rahmsuppe oder nach Umständen statt der 
Morgensuppe ½ Liter Milch. Die Abgabe einer Brodportion findet hiebei nicht statt. 
Die zweite Abstufung besteht in der vorerwähnten Beköstigung, zu welcher Mittags leichtes 
Gemüse und eine Portion von 125 Gramm weißen Brodes hinzukommt. 
In der dritten Abstufung erhalten die Kranken außer Suppe und Gemüse, wie vor angegeben, 
läglich einmal, entweder Mittags oder Abends, 65 Gramm Fleisch und eine Tagesportion von 
250 Gramm weißen Brodes. 
In der vierten Abstufung wird täglich zweimal je 65 Gramm Fleisch, einmal Ochsenfleisch, 
das anderemal Kalbfleisch, ferner 500 Gramm weißes Brod gereicht. 
Außerdem ist dem Hausarzte gestattet, für einzelne Kranke diätetische Extraverordnungen zu 
machen, wobei er sich, Nothfälle ausgenommen, auf die durch Verfügung des Strafanstaltenkollegiums 
14
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.