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Dienst- und Hausordnung
für die
amtsgerichtlichen Gefängnisse.
Vom 4. März 1899.
Erster Abschnitt.
Bestimmung der amtsgerichtlichen Gefängnisse und Einrichtung derselben.
8. 1.
Bei jedem Amtsgericht muß sich ein amtsgerichtliches Gefängniß befinden.
In demselben werden vollzogen:
1. die von den bürgerlichen Gerichten erkannten kürzeren Gefängnißstrafen,
2. die von den bürgerlichen Gerichten erkannten Haftstrafen, soweit nicht gemäß Art. 3 Ml
des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871, Reg. Blatt S. 391 (in der — *!5)5r“
des Gesetzes vom 4. Juli 1898, betreffend die Abänderung des Polizeistrafrechts, dSa
S. 149, Art. II), deren Vollziehung im Landesgefängniß angeordnet ist. 9.8I
3. Weiterhin sind die amtsgerichtlichen Gefängnisse zur Verwahrung von Untersuchungsgef
bestimmt. angen.
Hinsichtlich der Bestimmung der amtsgerichtlichen Gefängnisse zur Vollziehung der vo
bürgerlichen Gerichten erkannten Haftstrafen und kürzeren Gefängnißstrafen sind derzeit die 8 d.
Vorschriften der Justizministerialverfügung vom 8. August 1884, betreffend die Vollziehung W
heitsstrafen, Reg. Blatt S. 177 und Amtsblatt S. 43, maßgebend. (Vgl. hiezu die Erlass“)
Justizministeriums an die Strafvollstreckungsbehörden vom 5. März 1887, Amtsblatt S. 8
23. Februar 1889, Amtsblatt S. 9, Bekanntmachung des Justizministeriums vom 14. April
Amtsblatt S. 34, Verfügung des Justizministeriums vom 14. Dezember 1893, Amtsblatt
Was die Einleitung der Vollstreckung der von den bürgerlichen Gerichten erkannten 3#u
strafen in den amtsgerichtlichen Gefängnissen betrifft, wird auf die §§. 8 und 9 Abs. 2 deibe
fügung des Justizministeriums vom 26. September 1879, betreffend die Vollstreckung der vv *
bürgerlichen Gerichten erkannten Freiheitsstrasen, Reg. Blatt S. 365, verwiesen. (Vgl. auch
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II.