Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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und 3 der Verfügung des Justizministeriums vom 22. November 1890, Reg. Blatt S. 293, Amts- 
blatt S. 79.) 
Zu den Untersuchungsgefangenen im Sinne der nachstehenden Vorschriften gehören auch die 
vorläufig festgenommenen, an das Amtsgericht eingelieferten Personen. (8§. 128, 129 der Straf- 
prozeßordnung.) 
8. 2. 
In Anwendung des §. 163 des Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes ist auch eine außerhalb 
Württembergs (von einem bürgerlichen Gericht eines andern deutschen Bundesstaats) erkannte Frei- 
heitsstrafe, welche die Dauer von sechs Wochen nicht übersteigt, dann in Württemberg zu vollstrecken, 
wenn der Verurtheilte sich in dem Königreiche befindet. 
Weiterhin ist die Bekanntmachung des Justizministeriums vom 27. Juli 1885, betreffend die 
Vollstreckung von Gesammtstrafen bei Festsetzung der Einzelstrafen von Gerichten verschiedener Bundes- 
staaten, Amtsblatt S. 33, vgl. mit dem Justizministerialerlaß vom 8. Dezember 1890, Amtsblatt 
S. 96, zu beachten. 
In allen übrigen Fällen bedarf es stets der Genehmigung des Justizministeriums, wenn eine 
Strafe auf Ersuchen einer nichtwürttembergischen Strafvollstreckungsbehörde in einem amtsgericht- 
lichen Gefängniß vollzogen werden soll. 
S. 3. 
Transportgefangene sollen für die Regel nicht in den amtsgerichtlichen Gefängnissen verwahrt 
werden. 
8. 4. 
Ist wegen Ueberfüllung rc. eines amtsgerichtlichen Gefängnisses die Versetzung Gefangener in 
ein anderes Gefängniß, insbesondere in ein Gefängniß eines benachbarten Amtsgerichts erforderlich, 
so ist an das Strafanstaltenkollegium zu berichten. In dringenden Fällen kann die vorläufige Ver- 
fügung wegen der Versetzung in ein anderes benachbartes amtsgerichtliches Gefängniß nach Rück- 
sprache mit dem Vorstand des letzteren Gefängnisses von dem Gefängnißvorstand, bei Untersuchungs- 
gefangenen übrigens nur im Einverständniß mit dem Nichter, unter gleichzeitiger Anzeige an das 
Strafanstaltenkollegium getroffen werden. 
8. 5. 
In den amtsgerichtlichen Gefängnissen sind, wo immer möglich, besondere Räume zu bestimmen für 
1. die Untersuchungsgefangenen, 
2. die Strafgefangenen, für die letzteren unter thunlichster Scheidung der Räumlichkeiten für 
die zu Gefängnißstrafe, zu Haft und zu gualifizirter Haft (§. 361 Nr. 3—8 des Strafgesetzbuchs, 
Art. 10 Ziff. 1—4 des Landespolizeistrafgesetzes) ) Verurtheilten. 
) 8. 361 Nr. 3—8 des Strafgesetzbuchs lautet: 
Mit Haft wird bestraft: 
3. wer als Landstreicher umherzieht;
	        
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