Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Betracht die Verfügung des Justizministeriums vom 1. Dezember 1837, betreffend die Erhaltund 
Reinlichkeit in den bezirksgerichtlichen Gefängnissen, Reg. Blatt S. 597, enthält. 5 
Die Bettstücke sind nach beendigtem Gebrauch auszulüften und an einem trockenen Ort 
bewahren, die Fesseln, Schlösser u. dergl. aber in einem festen, insbesondere auch in Ausbruch d 
für die Gefangenen möglichst unzugänglichen Behältnisse zu verschließen. fa 
Die Gefängnißschlüssel hat der Gefangenwärter entweder bei sich zu tragen oder in 
Wohnung unter festem Verschlusse zu halten. In Verhinderungsfällen hat er sie seinem St 
treter zu übergeben. 
Sind außer dem Duplikat der Gefängnißschlüssel, welches der Gefängnißvorstand zu ve 
hat (§. 18 Abs. 3), weitere Exemplare vorhanden, so trifft der Gefängnißvorstand über de 
wendung und sichere Verwahrung die erforderliche Anordnung. 
Kommen Inventarstücke in Abgang, so ist solches dem Gefängnißvorstand sofort anzuzeigen 
sein. 
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g. 30. 
Der Gefangenwärter hat dem Gefängnißvorstand an jedem Werktag Morgens über das d# 
halten und Befinden der Gefangenen, sowie über etwaige Vorfälle in den Gefängnissen mün * 
Meldung zu erstatten. 
Außerordentliche Vorkommnisse in dem Gefängnisse, insbesondere Ausbruchsversuche d 
fangenen, Wahrnehmungen über unerlaubten Verkehr von Gefangenen unter sich und nach 
Erkrankungen von Gefangenen, hat der Gefangenwärter sofort zur Anzeige zu bringen. 
dlich. 
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8. 31. 
Hinsichtlich des Waffengebrauchs gelten für die dem K. Landjägerkorps angehörigen G 
wärter die betreffenden, für die Aufseher an den höheren gerichtlichen Strafanstalten maß 
Vorschriften. 
Lebend, 
8. 82. 
Der Gefangenwärter hat über die ihm anvertrauten Gefangenen nach den angeschlossenen 
mularen (Beilage Form. A, B und C) Verzeichnisse nach Maßgabe der den Formularen vorange) ößößz 
näheren Anweisung (s. unten S. 206) zu führen. stellre 
Bei den amtsgerichtlichen Gefängnissen mit Regiebetrieb kann auch einem andern Bean 
Amtsgerichts diese Arbeit übertragen werden. 
Bei den übrigen Amtsgerichten aber hat der Gefangenwärter diese Listen, wenn er sie 
selbst führt, auf seine Kosten durch einen Dritten führen zu lassen. 
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III. Aufsichtsbehörden. 
S. 33. 
Aufsichtsbehörde über die amtsgerichtlichen Gefängnisse ist das Strafanstaltenkollegium.
	        
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