172
Betracht die Verfügung des Justizministeriums vom 1. Dezember 1837, betreffend die Erhaltund
Reinlichkeit in den bezirksgerichtlichen Gefängnissen, Reg. Blatt S. 597, enthält. 5
Die Bettstücke sind nach beendigtem Gebrauch auszulüften und an einem trockenen Ort
bewahren, die Fesseln, Schlösser u. dergl. aber in einem festen, insbesondere auch in Ausbruch d
für die Gefangenen möglichst unzugänglichen Behältnisse zu verschließen. fa
Die Gefängnißschlüssel hat der Gefangenwärter entweder bei sich zu tragen oder in
Wohnung unter festem Verschlusse zu halten. In Verhinderungsfällen hat er sie seinem St
treter zu übergeben.
Sind außer dem Duplikat der Gefängnißschlüssel, welches der Gefängnißvorstand zu ve
hat (§. 18 Abs. 3), weitere Exemplare vorhanden, so trifft der Gefängnißvorstand über de
wendung und sichere Verwahrung die erforderliche Anordnung.
Kommen Inventarstücke in Abgang, so ist solches dem Gefängnißvorstand sofort anzuzeigen
sein.
ellve.
Trwahr#
ren Ve.
g. 30.
Der Gefangenwärter hat dem Gefängnißvorstand an jedem Werktag Morgens über das d#
halten und Befinden der Gefangenen, sowie über etwaige Vorfälle in den Gefängnissen mün *
Meldung zu erstatten.
Außerordentliche Vorkommnisse in dem Gefängnisse, insbesondere Ausbruchsversuche d
fangenen, Wahrnehmungen über unerlaubten Verkehr von Gefangenen unter sich und nach
Erkrankungen von Gefangenen, hat der Gefangenwärter sofort zur Anzeige zu bringen.
dlich.
er G.
auße
8. 31.
Hinsichtlich des Waffengebrauchs gelten für die dem K. Landjägerkorps angehörigen G
wärter die betreffenden, für die Aufseher an den höheren gerichtlichen Strafanstalten maß
Vorschriften.
Lebend,
8. 82.
Der Gefangenwärter hat über die ihm anvertrauten Gefangenen nach den angeschlossenen
mularen (Beilage Form. A, B und C) Verzeichnisse nach Maßgabe der den Formularen vorange) ößößz
näheren Anweisung (s. unten S. 206) zu führen. stellre
Bei den amtsgerichtlichen Gefängnissen mit Regiebetrieb kann auch einem andern Bean
Amtsgerichts diese Arbeit übertragen werden.
Bei den übrigen Amtsgerichten aber hat der Gefangenwärter diese Listen, wenn er sie
selbst führt, auf seine Kosten durch einen Dritten führen zu lassen.
iten de-
nig
III. Aufsichtsbehörden.
S. 33.
Aufsichtsbehörde über die amtsgerichtlichen Gefängnisse ist das Strafanstaltenkollegium.