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behältern immer gehörig verschlossen und verriegelt gehalten, auch die Vorhängschlösser, wo solche
angebracht sind, stets vorgelegt werden.
Beim Besuch der Gefängnisse, welche nur während der Bewegung der Gefangenen im Freien
und während der unter Aufsicht stattfindenden Reinigung offen sein dürfen, ist vor dem Eintritt in
dieselben stets die außere Thüre des die Gefängnisse enthaltenden Theils des Gebäudes zu schließen.
Der sicheren Aufbewahrung der Schlüssel ist besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden. Dieselben
dürfen nirgends stecken oder liegen bleiben, noch weniger einem Gefangenen, sei es auch nur zum
Ueberbringen an einen andern Bediensteten, anvertraut werden.
Bei Gefangenen, welche einer besonderen Ueberwachung bedürfen, insbesondere bei Unter-
suchungsgefangenen, hat der Gefangenwärter häufig sowohl das Gefängniß selbst nach allen seinen
Theilen, als auch die Lagerstätten und Geräthe der Gefangenen in Absicht auf etwa sich findende
eichen eines Ausbruchsversuchs oder zu einem solchen zu benützende Werkzeuge zu untersuchen.
Gefährlichen Verbrechern können während der Nacht die Oberkleider sowie die Fußbekleidung
hinweggenommen werden. (Vergl. auch §. 9 letzter Absatz.)
KS. 52.
Der Gefangenwärter hat durch tägliche, zu verschiedenen Zeiten vorzunehmende Visitationen sich
davon zu überzeugen, daß die Fenstervergitterungen, Thürverschlüsse, Wände, Dielen, Oefen und Ge-
räthschaften unbeschädigt sind, und daß in den Lagerstätten und Winkeln der Gefängnisse nichts
Verdächtiges vorhanden ist. Zu gleichem Zwecke können auch die Kleidungsstücke der Gesangenen
untersucht werden, wobei die Kleider einer weiblichen Gefangenen von einer Frau zu durchsuchen
sind. Zur Visitation der Hafträume eignet sich am Besten die Zeit, in welcher die Gefangenen sich
nicht in denselben aufhalten.
Wo nicht ein regelmäßiger Nachtdienst eingerichtet ist, hat der Gefangenwärter doch hie und
da zur Nachtzeit in den Gefängnissen unvermuthet nachzusehen, sowie in deren Nähe Umgang
zu halten.
Im Falle der Entdeckung von Umständen, welche auf einen Ausbruchsversuch hindeuten, hat
der Gefangenwärter zunächst die geeigneten Sicherheitsmaßregeln gegen den Gefangenen vorzukehren,
dann aber unverweilt dem Gefängnißvorstand von dem Vorgefallenen Meldung zu machen.
Letzteres hat sofort auch dann zu geschehen, wenn ein Gefangener wirklich entwichen sein sollte,
wobei der Gefangenwärter insbesondere darauf zu sehen hat, daß vor eingenommenem Augenschein
an den Spuren der Entweichung nicht das Geringste verändert werde.
Wofern bei gefährlichen Gefangenen der Gefangenwärter nicht sicher ist, etwaigen Ausbruchs-
versuchen aus Anlaß seines Eintritts in das Gefängniß allein vorbeugen zu können, hat er hiebei
einen Begleiter mit sich zu nehmen.
S. 53.
Fesseln dürfen in dem Gefängniß nicht als Disciplinarstrafmittel, sondern nur dann angelegt
werden, wenn es wegen besonderer Gefährlichkeit des Gefangenen, namentlich zur Sicherung Anderer