Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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oder zur Verhütung von Sachbeschädigungen erforderlich erscheint, oder wenn der Gefanger 
Selbstentleibungs= oder Entweichungsversuch unternommen oder vorbereitet hat. •§5 
Zulässige Arten der Fesselung sind: 
Die Anlegung von Hand= und Fußschellen nebst den dazugehörigen Ketten, das Anschlie 9 
die Wand oder an den Fußboden, in außerordentlichen Fällen auch die Anlegung der 3 
Auch kann nöthigen Falls statt der gewöhnlichen Fesseln die Zwangsjacke angewendet werden sta: 
weiblichen Gefangenen ist nur die Anlegung von Hand= oder Fußschellen gestattet, welch' letztere 1 
eine leichte eiserne Kette in der Art zu verbinden sind, daß das Gehen nicht unmöglich 9emann d. 
Sofern übrigens die Fesselung auf die Gesundheit des Gefangenen von Einfluß sein kann 
Gutachten des Gefängnißarztes einzuholen. Das sogenannte Kurz- oder Krummschließen 2 
keinen Umständen erlaubt. 1 
8. 54. 
Ist wegen besonderer Dringlichkeit des Falls die Maßregel der Fesselung von einem 
nißbediensteten getroffen worden, so ist sofort die Entschließung des Gefängnißvorstands ei 
Die in dringlichen Fällen angeordnete Fesselung eines Untersuchungsgefangenen unterliegt d 
migung des Richters. 
Der Gefangenwärter hat die Fesselung zu besorgen und hiebei darauf zu sehen, daß 
zuwendenden Fesseln zwar nicht pressen, wohl aber genau passen. Auch sind dieselben na 
Theilen täglich sorgfältig zu untersuchen, ob sie noch den hinreichenden Grad von Festigkeit ben- 
Geft- 
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§. 55. 
Beim Vor= und Abführen hat der Gefangenwärter die Gefangenen einige Schritte sie 
gehen zu lassen; wofern sie zu den leichteren Strafgefangenen gehören, kann die Ueberwachun 
in weniger auffälliger Weise geschehen. 
Gefährliche Untersuchungsgefangene sind, auch wenn sie im Gefängniß nicht gefesselt sei 
mit Genehmigung des Richters geschlossen vor= und abzuführen. Ob der Untersuchungsgefa 
seiner Vernehmung der Fesseln zu entledigen ist, bestimmt der Richter; bei der Hauptve 
soll nach der Vorschrift des §. 116 Abs. 4 der Strafprozeßordnung der Untersuchungsgefa 
gefesselt sein. 
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§.56. 
Der Gefangenwärter hat sorgfältig darüber zu wachen, daß die Gefangenen, welche vo- 
ander getrennt gehalten werden, nicht mit einander in Verkehr treten, und daß die Gefangenen. " 
nicht nach außen, insbesondere nicht mit der Nachbarschaft oder mit Personen, welche in die 
des Gefängnisses kommen, durch Rufen oder Zeichen sich in Verbindung setzen. N. 
S. 57. 
Bei Behandlung der Gefangenen sind die bestehenden gesetzlichen Vorschriften, einschließli ch 
gesetzlichen Vollzugsvorschriften, streng einzuhalten. 
Die Gefangenen sind diesen Vorschriften unterworfen; sie haben den Beamten und Bedi- en 
ter
	        
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