Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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8. 62. 
Behufs Erleichterung der den Gefängnißvorständen obliegenden Sorge für Beschaffun 
angemessenen und nachhaltigen Beschäftigung der Gefangenen werden diese Beamten ermagn 
zum Zweck der Unterstützung in dieser ihrer Amtspflicht an die Verwaltungen der höheren a 
lichen Strafanstalten zu wenden, welch' letztere hiemit ihrerseits angewiesen werden, ihre ben 
Hilfe in thunlichst weitem Umfang zu gewähren. 
Auch können zufolge einer Eröffnung der K. Ministerien des Innern und der Finanze 
Ermittelung von Arbeit die Oberämter, die Kameralämter, die Forstämter, die Revier * 
Bezirksbauämter, sowie die Straßenbauinspektoren um ihre Unterstützung ersucht werden. 
In geeigneten Fällen können endlich zu diesem Behuf auch die Gemeindebehörden 
ämter 
werden. a#ngega 
S. 63. 
Beschäftigungen, welche die Gesundheit gefährden, sind ausgeschlossen. 
S. 64. 
Als Innenarbeiten kommen vorzugsweise in Betracht: Lesen von Kaffeebohnen und 
Kolonialwaaren, sowie von Hülsenfrüchten, Dütenmachen, Kartonagearbeiten, Spinnen, Spute, 
nähen von Knöpfen auf Kartons, Federschleißen, Korb= und Strohflechten, Flechten sogenanmter 
zu Kokosmatten, Kistenmachen, Zupfen von Hopfen, von Wolle, von Roßhaaren, von Seegra 
Weidenschälen, Weidenputzen, Ausrippen von Tabak, Waschen und andere eine erhebliche V or 
nicht erheischende Arbeiten, für weibliche Gefangene insbesondere Strumpfstricken, Nähen Ar# 
flicken, Zeichnen von Leintüchern, Handtüchern, Hemden 2c. 2c., Häkelarbeiten, Reparaturen *n 
stücken rc. 2c., ferner für Geübte auch Fertigung von Abschriften und rechnerische Arbeiten 
Handwerker (Schneider, Schuhmacher 2c. 2c.) können auf ihrem Gewerbe beschäftigt den 
S. 65. 
Als Hofarbeit oder als Außenarbeit kommen insbesondere Holzmachen, Kohlenzerschlagen “ 
schlagen in Betracht. Hiebei ist — im Interesse der thunlichen Vermeidung von Außenan 
das Zerkleinern von herbeizuführendem und wiederabzuführendem Holz im Hofe des Gefängnnner- 
dann vorzuziehen, wenn sich der bezügliche Verdienst niederer stellt als bei Versehung dief. 
außerhalb des Gefängnißhofes. ser 
  
Je nach Umständen werden als Außenarbeiten auch Straßenunterhaltungs beiten 
schäftigung mit kunstlosen Waldarbeiten in Frage kommen. un 
S. 66. 
Neben der Verwendung von Gefangenen zur Verrichtung von häuslichen, mit dem 
betrieb im Zusammenhang stehenden Arbeiten können Strafgefangene auch zu Handleistu 
Dienst im Amtsgerichtsgebäude, so insbesondere bei Reinigungsarbeiten verwendet wer 
übrigens unten §. 78 letzter Absatz.) 
Gesa 
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