Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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als Zuschuß zur Verfügung gestellt und unter der Rubrik „Allgemeine Kosten“ in der * 
tionskostenkasse-Rechnung in Ausgabe gestellt. Verfügbare Ueberschüsse der Arbeitsverdienstkale 
in die amtsgerichtlichen Inquisitionskostenkassen abzuführen und in der Inquisitionskostenka 
nung unter der Rubrik „Außerordentliche Einnahmen“ nachzuweisen. sse- 
Im Falle eines außerordentlichen vorübergehenden Geldbedürfnisses können aus de 
tionskostenkasse auch Vorschüsse auf Wiederersatz erhoben werden; in der Inquisitionskostenkae 
nung sind diese Vorschüsse und die Vorschußrückzahlungen auf dem in §. 6 Abs. 3 der V. n 
des Justizministeriums vom 22. März 1882, betreffend die Behandlung der Gerichtskosten 
sachen, Württ. Gerichtsblatt Bd. XX S. 182, bezeichneten Blatte einzutragen. 
Bei den in Staatsregie stehenden Gefängnissen sind dementsprechend die erforderli 
schüsse und Zuschüsse den Gefängnißkassen zu entnehmen und andererseits die verbleibend 
schüsse in die letztgenannten Kassen abzuführen. 
Eine Zahlung aus der Ingquisitionskostenkasse beziehungsweise aus der Gefängmßkasse 
Arbeitsverdienstkasse und umgekehrt ist nur auf Grund schriftlicher, den Beilagen der Inqusn 
kostenkasse-Rechnung 2c. 2c. und in weiterer Ausfertigung der Arbeitsverdienstkasse-Rechnung anzuschn 
der Weisung des dienstaufsichtführenden Amtsrichters zulässig. ½“ 
Uebersteigt in einem Etatsjahr der für die amtsgerichtliche Arbeitsverdienstkasse er 
Zuschuß aus der Inquisitionskostenkasse 2c. 2c. den Betrag von 100 Mark, so ist die Ger 
chen 
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forder: 
  
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des Strafanstaltenkollegiums zur Leistung dieses Zuschusses einzuholen. hmis 
S. 84. 
Die Arbeitsverdienstkasse-Rechnung ist in staatsrechnungsmäßiger Form nach dem auli 
Formular E zu fertigen und je auf den Schluß des Etatsjahrs abzuschließen. egen 
Als Belege der Einnahmen dienen die Arbeitsbücher, die Verkaufsakten, die Anwei 
Empfänge von Vorschüssen und Zuschüssen u. s. f., als Belege der Ausgaben die von den 
ausgestellten Quittungen 2c. 2c. Nur bei kleineren Einnahmeposten, sowie bei solchen Ausgab. 
welche im Verkehrsleben keine Rechnungen und Quittungen gegeben zu werden pflegen * en 
sich auch ohnedies controliren lassen, kann die Beibringung von Rechnungsbelegen nachgelassen w 
den 
sungen 
Empfan. 
g. 86. 
Ohne Anweisung des Gefängnißvorstands, welche übrigens auch für gewisse Fälle 
ertheilt werden kann, darf keine Ausgabe erfolgen. Ser- 
8. 86. 
Das Arbeitsbuch ist, soweit nur auf fremde Bestellung gearbeitet wird, nach Formular 
führen (Arbeitsbuch für Arbeiten auf fremde Bestellung). t 
In denjenigen Gefängnissen aber, in welchen auch auf eigene Rechnung, unter Verwen 
von eigenen Arbeitsmaterialien gearbeitet wird, kommt für diese Arbeiten das Formular G 8 
wendung (Arbeitsbuch für Arbeiten in eigener Regie). 55
	        
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