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als Zuschuß zur Verfügung gestellt und unter der Rubrik „Allgemeine Kosten“ in der *
tionskostenkasse-Rechnung in Ausgabe gestellt. Verfügbare Ueberschüsse der Arbeitsverdienstkale
in die amtsgerichtlichen Inquisitionskostenkassen abzuführen und in der Inquisitionskostenka
nung unter der Rubrik „Außerordentliche Einnahmen“ nachzuweisen. sse-
Im Falle eines außerordentlichen vorübergehenden Geldbedürfnisses können aus de
tionskostenkasse auch Vorschüsse auf Wiederersatz erhoben werden; in der Inquisitionskostenkae
nung sind diese Vorschüsse und die Vorschußrückzahlungen auf dem in §. 6 Abs. 3 der V. n
des Justizministeriums vom 22. März 1882, betreffend die Behandlung der Gerichtskosten
sachen, Württ. Gerichtsblatt Bd. XX S. 182, bezeichneten Blatte einzutragen.
Bei den in Staatsregie stehenden Gefängnissen sind dementsprechend die erforderli
schüsse und Zuschüsse den Gefängnißkassen zu entnehmen und andererseits die verbleibend
schüsse in die letztgenannten Kassen abzuführen.
Eine Zahlung aus der Ingquisitionskostenkasse beziehungsweise aus der Gefängmßkasse
Arbeitsverdienstkasse und umgekehrt ist nur auf Grund schriftlicher, den Beilagen der Inqusn
kostenkasse-Rechnung 2c. 2c. und in weiterer Ausfertigung der Arbeitsverdienstkasse-Rechnung anzuschn
der Weisung des dienstaufsichtführenden Amtsrichters zulässig. ½“
Uebersteigt in einem Etatsjahr der für die amtsgerichtliche Arbeitsverdienstkasse er
Zuschuß aus der Inquisitionskostenkasse 2c. 2c. den Betrag von 100 Mark, so ist die Ger
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des Strafanstaltenkollegiums zur Leistung dieses Zuschusses einzuholen. hmis
S. 84.
Die Arbeitsverdienstkasse-Rechnung ist in staatsrechnungsmäßiger Form nach dem auli
Formular E zu fertigen und je auf den Schluß des Etatsjahrs abzuschließen. egen
Als Belege der Einnahmen dienen die Arbeitsbücher, die Verkaufsakten, die Anwei
Empfänge von Vorschüssen und Zuschüssen u. s. f., als Belege der Ausgaben die von den
ausgestellten Quittungen 2c. 2c. Nur bei kleineren Einnahmeposten, sowie bei solchen Ausgab.
welche im Verkehrsleben keine Rechnungen und Quittungen gegeben zu werden pflegen * en
sich auch ohnedies controliren lassen, kann die Beibringung von Rechnungsbelegen nachgelassen w
den
sungen
Empfan.
g. 86.
Ohne Anweisung des Gefängnißvorstands, welche übrigens auch für gewisse Fälle
ertheilt werden kann, darf keine Ausgabe erfolgen. Ser-
8. 86.
Das Arbeitsbuch ist, soweit nur auf fremde Bestellung gearbeitet wird, nach Formular
führen (Arbeitsbuch für Arbeiten auf fremde Bestellung). t
In denjenigen Gefängnissen aber, in welchen auch auf eigene Rechnung, unter Verwen
von eigenen Arbeitsmaterialien gearbeitet wird, kommt für diese Arbeiten das Formular G 8
wendung (Arbeitsbuch für Arbeiten in eigener Regie). 55