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dem Gefangenwärter unter Anleitung und Unterstützung durch den kassenführenden Amtsgerichts; .
geführt. 6
In dem monatlich abzuschließenden Verzeichniß der Arbeitsprämien der Gefangenen
Arbeitsprämien täglich gutgeschrieben; an den Tagen, an welchen der Gefangene nicht gearber
ist durch Einsetzung eines wagrechten Strichs (—) zu vermerken, daß er nicht beschäftigt *
er aber beschäftigt gewesen, ohne daß eine Arbeitsprämie gewährt wurde, so ist ein Kreuz n
zusetzen.
Bei der am Schlusse jeden Monats und bezw. beim Austritt eines Gefangenen st
Abrechnung hat dieser über den ihm ausbezahlten oder verwendeten Betrag zu guittiren.
Die ausbezahlten, bezw. verwendeten Beträge werden am Schlusse des Monats
auf der betreffenden Seite des Kassentagbuchs eingetragen.
Die Aufzeichnung der von Gefangenen für ihre Zwecke verwendeten Beträge erfolgt
besonderen Heft oder auf einzelnen Blättern. «
In gleicher Weise sind die Ausgaben für die den Gefangenen als Arbeitsbelohnung
Kostzulagen summarisch aufzuzeichnen und es ist die betreffende Monatsausgabe in dem s
der Arbeitsprämien bei dem monatlichen Abschluß vorzumerken und sodann in das Kassent 1
übertragen. Aagbr
werd
attfinn.
summir-
in
S. 89.
Die dem Arbeitsbetrieb dienenden Werkzeuge und sonstigen Geräthschaften sind in
sonderen Inventar zu verzeichnen. Mit dem in §. 86 Abs. 9 erwähnten Sturz der Arbeits.
und Waaren ist auch ein Sturz der in diesem Inventar verzeichneten Gegenstände vorzur
einen.
niater.
rehmer-
g. 90.
Nach Schluß des Etatsjahrs ist die Arbeitsverdienstkasse-Rechnung sammt Unterbeila
besondere den Arbeitsbüchern, den Monatsverzeichnissen über die Arbeitsprämien, dem Kass Zen
dem Inventar u. s. f.) sowie die unmittelbar vorhergehende Arbeitsverdienstkasse-Rechnunc senta
Gefängnißvorstand dem Strafanstaltenkollegium zur Prüfung vorzulegen, nachdem der #
vorstand seiner Seits sich vor Vorlegung der Rechnung von deren Vollständigkeit und #
mäßigkeit überzeugt und dies beurkundet hat. Adie
In dem Vorlagebericht ist der Arbeitsertrag nach den einzelnen Arbeitszweigen ar
übersichtlich darzustellen und zugleich eine allgemeine Aeußerung über den Gang der
beschäftigung anzuschließen. (Vergl. oben §. 34 Abs. 2.)
Von
Sgesar
Gefan.
S. 91.
Die unvermutheten Kassenvisitationen (vergl. Verfügung des Justizministeriums vom 20
1891, betreffend die Vornahme von unvermutheten Kassenvisitationen bei den Gerichten, *
S. 17), sowie auch die sonstigen Prüfungen des amtsgerichtlichen Kassen-und Rechnu#t-
(vergl. insbesondere §. 6 Abs. 1 und 5 der Verfügung des Justizministeriums vom 4. M.
ugen
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