Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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8. 103. 
Behufs Abgabe von Kleidungsstücken und Leibwäsche an die Gefangenen aus den Ber- 
des Gefängnisses sind vorräthig zu halten: en. 
1. für männliche Gefangene 
Juppen und Hosen von baumwollenem Drillich (beide für den Winter gefüttert); Hemden 
wand oder Baumwollzeug und Strümpfe von Baumwolle und (für den Winter) von W 
ledernen Schuhen; 
von: 
olle 
2. für weibliche Gefangene 
Kittel und Nöcke von Wollzeug, gefüttert; Hemden, Strümpfe und Schuhe, wie für die me 
Gefangenen. lann. 
Dazu werden im Gefängniß nöthigen Falls auch Waschtücher und Haarkämme abgeg 
Sofern es sich nicht um die vorübergehende Ueberlassung von Arbeitskleidern zu oden. 
Arbeiten, für welche die von dem Gefangenen in das Gefängniß mitgebrachte Kleidung nicht #ar 
ist, oder um die vorübergehende Ueberlassung von Kleidungsstücken 2c. während der Reini d# 
eigenen Kleidungsstücke der Gefangenen handelt, darf die Abgabe aus den Beständen —* 
nisses nur auf Anweisung des Gefängnißvorstands erfolgen; im Uebrigen behält es bei den Ge 
der Justizministerialverfügung vom 22. März 1882, betreffend die Behandlung der Oerichter. ½ 
Strafsachen, Württ. Gerichtsblatt Bd. XX S. 182, getroffenen Anordnungen wegen ons 
schaffung und Verwahrung des Kleidervorraths und wegen der Verrechnung des Au 
diesen Kleidervorrath mit der Maßgabe sein Bewenden, daß bei Neuanschaffungen von 
Hosen für männliche Gefangene sowie von Arbeitskleidern bis auf Weiteres die Bestellun 
bei der Inspektion des Zuchthauses in Ludwigsburg zu machen sind. 
S. 104. 
Bei den Strafgefangenen ist darauf zu sehen, daß sie mit den für ihre verhältni 
Strafzeit ausreichenden Kleidungsstücken die Strafe antreten. 
Den Strafgefangenen sollen daher nur in besonderen Nothfällen Kleidungsstücke 
werden. Aber auch bezüglich der Untersuchungsgefangenen ist bei Anwendung der in §. 10 
Vorschrift mit Sparsamkeit vorzugehen. 
der 
kwande 
Jupper- 
gen ler 
bmaßi 
S. 105. 
Die Verabreichung von Kleidungsstücken an amtsgerichtliche Gefangene erfolgt zunäch) 
die Zeit der Haft, in welchem Falle die Kleidungsstücke von den Beständen noch nicht abzuschr " * 
Eine bei der Entlassung eintretende Verabfolgung oder fernere Belassung von Kleidun !;2 
wofern solche nicht zu vermeiden ist, erfordert eine schriftliche Weisung des Gefängnißvorst n 5 
and- 
S. 106. 
Sobald vorauszusehen ist, daß es einem amtsgerichtlichen Gefangenen bei seiner Entlog 
den erforderlichen Kleidungsstücken fehlen wird, hat der Gefängnißvorstand schleunige Ere 
ohr.
	        
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