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8. 103.
Behufs Abgabe von Kleidungsstücken und Leibwäsche an die Gefangenen aus den Ber-
des Gefängnisses sind vorräthig zu halten: en.
1. für männliche Gefangene
Juppen und Hosen von baumwollenem Drillich (beide für den Winter gefüttert); Hemden
wand oder Baumwollzeug und Strümpfe von Baumwolle und (für den Winter) von W
ledernen Schuhen;
von:
olle
2. für weibliche Gefangene
Kittel und Nöcke von Wollzeug, gefüttert; Hemden, Strümpfe und Schuhe, wie für die me
Gefangenen. lann.
Dazu werden im Gefängniß nöthigen Falls auch Waschtücher und Haarkämme abgeg
Sofern es sich nicht um die vorübergehende Ueberlassung von Arbeitskleidern zu oden.
Arbeiten, für welche die von dem Gefangenen in das Gefängniß mitgebrachte Kleidung nicht #ar
ist, oder um die vorübergehende Ueberlassung von Kleidungsstücken 2c. während der Reini d#
eigenen Kleidungsstücke der Gefangenen handelt, darf die Abgabe aus den Beständen —*
nisses nur auf Anweisung des Gefängnißvorstands erfolgen; im Uebrigen behält es bei den Ge
der Justizministerialverfügung vom 22. März 1882, betreffend die Behandlung der Oerichter. ½
Strafsachen, Württ. Gerichtsblatt Bd. XX S. 182, getroffenen Anordnungen wegen ons
schaffung und Verwahrung des Kleidervorraths und wegen der Verrechnung des Au
diesen Kleidervorrath mit der Maßgabe sein Bewenden, daß bei Neuanschaffungen von
Hosen für männliche Gefangene sowie von Arbeitskleidern bis auf Weiteres die Bestellun
bei der Inspektion des Zuchthauses in Ludwigsburg zu machen sind.
S. 104.
Bei den Strafgefangenen ist darauf zu sehen, daß sie mit den für ihre verhältni
Strafzeit ausreichenden Kleidungsstücken die Strafe antreten.
Den Strafgefangenen sollen daher nur in besonderen Nothfällen Kleidungsstücke
werden. Aber auch bezüglich der Untersuchungsgefangenen ist bei Anwendung der in §. 10
Vorschrift mit Sparsamkeit vorzugehen.
der
kwande
Jupper-
gen ler
bmaßi
S. 105.
Die Verabreichung von Kleidungsstücken an amtsgerichtliche Gefangene erfolgt zunäch)
die Zeit der Haft, in welchem Falle die Kleidungsstücke von den Beständen noch nicht abzuschr " *
Eine bei der Entlassung eintretende Verabfolgung oder fernere Belassung von Kleidun !;2
wofern solche nicht zu vermeiden ist, erfordert eine schriftliche Weisung des Gefängnißvorst n 5
and-
S. 106.
Sobald vorauszusehen ist, daß es einem amtsgerichtlichen Gefangenen bei seiner Entlog
den erforderlichen Kleidungsstücken fehlen wird, hat der Gefängnißvorstand schleunige Ere
ohr.