Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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Gesetz  auch  Vereinbarungen  von  Theilgemeinden  verschiedener  Gesammtgemeinden  und  von
Theilgemeinden  mit  einfachen  Gemeinden  zuläßt  und  daß  es  auch  zuläßig  ist,  durch  solche
Vereinbarungen  nur  für  eine  einzelne  Viehrasse  die  Farrenhaltung  zu  besorgen.  Eine
Genehmigung  der  Aufsichtsbehörden  ist  zu  derartigen  Vereinbarungen  nicht  erforderlich.

8.  2.

Hinsichtlich  der  Zahl  und  Rasse  der  aufzustellenden  Farren  sind  folgende  Grundsätze
  zu  beachten:

Auf  je  80  Kühe  und  sprungfähige  Kalbinnen  soll  mindestens  je  Ein  Farre  gehalten
werden.  Sind  aber  in  einer  Gemeinde  400  oder  mehr  Kühe  und  sprungfähige  Kalbinnen
vorhanden,  so  können  bis  zu  100  Kühe  und  sprungfähige  Kalbinnen  auf  Einen  Farren
gerechnet  werden,  wenn  die  Farren  beisammen  stehen  und  von  ein  und  derselben  Person
gehalten  werden.

Die  Farren  müssen  den  in  der  Gemeinde  herrschenden  Viehrassen  oder  einer  solchen
Rasse  angehören,  deren  Kreuzung  mit  der  herrschenden  Rasse  für  die  Hebung  der  Rindviehzucht
  vortheilhaft  ist.

Für  Vieh,  welches  einer  in  der  Gemeinde  nur  vereinzelt  vorkommenden  Rasse  angehört,
  ist  die  Gemeinde  nicht  verpflichtet,  besondere  Farren  zu  halten.  Wenn  aber
mehrere  sich  nicht  zur  Kreuzung  eignende  Rassen  in  der  Gemeinde  genügend  vertreten
sind  („herrschende  Viehrassen“  Art.  6  Abs.  3  des  Gesetzes),  so  sind  je  für  diese  einzelnen
Rassen  besondere  Farren  zu  halten.  Als  genügend  vertreten  ist  eine  Rasse  dann  anzusehen,
  wenn  mehr  als  40  Kühe  und  sprungfähige  Kalbinnen  vorhanden  sind.

Bei  Berechnung  der  Zahl  der  von  der  Gemeinde  zu  haltenden  Farren  nach
obigen  Grundsätzen  kommen  nur  diejenigen  weiblichen  Thiere  in  Anrechnung,  zu  deren
Bedeckung  die  betreffenden  Farren  gehalten  werden  sollen.  Es  bleiben  also  außer  Anrechnung
  diejenigen  weiblichen  Thiere,  für  deren  Bedeckung  die  Besitzer  eigene  Farren
halten,  und  andererseits  ist,  wenn  Farren  von  verschiedener  Rasse  zu  halten  sind,  die
Zahl  der  erforderlichen  Farren  je  für  die  betreffenden  Rassen  gesondert  zu  berechnen,  so
daß  z.  B.  für  150  weibliche  Thiere,  wovon  100  der  einen,  50  einer  andern,  nicht  zur
Kreuzung  mit  ersterer  geeigneten  Rasse  angehören,  3  Farren  zu  halten  sind,  während  für
150  weibliche  Thiere  ein  und  derselben  Rasse  2  Farren  genügen.

Wenn  wegen  der  Beschaffenheit  der  vorhandenen  Farren  oder  aus  sonstigen  Gründen