Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Anlagen. 
Hausregeln 
für 
die amtsgerichtlichen Gefangenen. 
1. Jeder Gefangene hat die Pflicht, sich der Ordnung des Gefängnisses und den sonstigen be- 
stehenden Vorschriften zu unterwerfen, den Vorgesetzten mit Achtung zu begegnen und ihren Anord- 
nungen Gehorsam zu leisten. 
2. Die Gefangenen haben sich ruhig und anständig zu betragen; alles Lärmen, Rufen, Singen 
und dergleichen, ebenso das Besprechen mit Gefangenen in benachbarten Gelassen, sowie jeder von 
dem Gefängnißvorstand oder vom Richter nicht ausdrücklich gestattete Verkehr nach außen, deßgleichen 
jede Beschädigung oder Verunreinigung des Gefängnisses oder der Geräthschaften in demselben sind 
streng verboten. 
3. Gesuche und Beschwerden in Betreff der Behandlung im Gefängnisse sind dem Gefängniß- 
vorfland vorzutragen. Den Untersuchungsgefangenen steht es frei, sich an den Nichter zu wenden. 
4. Die Gefangenen haben ihren Körper und ihre Bekleidung stets reinlich zu halten, jeden 
Morgen Gesicht und Hände zu waschen und die Haare zu kämmen, bei Tag gehörig sich anzukleiden 
und beim Schlafengehen die Kleider abzulegen. 
5. Die Gefangenen, welche zu einer in dem Gefängniß eingeführten Arbeit angehalten werden 
oder sich an einer solchen freiwillig betheiligten, haben die ihnen aufgegebene Arbeit binnen der 
festgesetzten Frist untadelhaft zu liefern und dürfen während der bestimmten Arbeitszeit, auch wenn 
ife ihre Aufgabe vollendet haben, nicht müßig gehen. 
6. Den Gefangenen wird der Zuspruch eines Geistlichen ihrer Konfession nicht versagt. Wo 
eine regelmäßige Seelsorge eingerichtet ist, nehmen an derselben jedenfalls die im schulpflichtigen 
Alter stehenden Gefangenen Theil. Im Uebrigen ist die Theilnahme an der Seelsorge eine freiwillige. 
7. Gesunde Gefangene erhalten täglich: 
I. 500 gr gehörig ausgebackenes schwarzes Brod, 
II. Morgens und Abends eine von je 125 gr schwarzen Brodes bereitete, aus ½ Liter be- 
stehende Wassersuppe, an deren Stelle Abends auch ein Gericht warmer Kartoffeln treten 
kann, 
III. Mittags eine 1 Liter betragende Portion Suppe oder Mehlspeise oder Gemüse, letzteres in 
der Regel mit einer Zuthat von Mehlspeise oder Kartoffeln, sowie außerdem in der Woche 
zweimal je 125 gr Fleisch, 
IV. endlich als Getränke täglich wenigstens dreimal frisches reines Trinkwasser. 
8. Uebrigens sind die Gefangenen — mit Ausnahme der Zeit, welche Einzelne bei schmaler 
Kost zuzubringen haben — befugt, auf eigene Kosten entweder unter Verzicht auf die Staatsver- 
pflegung sich anderweit zu beköstigen oder auch neben jener Verpflegung Einzelnes zur Erquickung
	        
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