Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Verfügung des Instizministeriums, 
betreffend die Vollziehung der Freiheitsstrafen. Vom 10. März 1899. 
Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs erhält mit Wir 
vom 1. Mai 1899 an der §.7 der Verfügung des Justizministeriums vom S. Au u#st: 
betreffend die Vollziehung der Freiheitsstrafen, Reg. Blatt S. 177 und Amtsblat- 1 
Justizministeriums S. 43, folgende Fassung: 2 
7 
„Die gegen jugendliche Personen (§. 57 des Strafgesetzbuchs) erkan 
„Gefängnißstrafen, welche die Dauer von einem Monat übersteigen *“ 
„wenn der Verurtheilte bei der Einlieferung in die Strafanstalt das 18. Leben- 
„noch nicht vollendet hat, gegen Personen männlichen Geschlechts in der in 
„Zellengefängniß zu Heilbronn eingerichteten, gegen Personen weiblichen 
„schlechts in der in der Strafanstalt für weibliche Gefangene zu Gotten 
„gebildeten abgesonderten „Abtheilung der jugendlichen Gefangenen“ vollzo en- 
„fängnißstrafen von kürzerer Dauer gelangen auch gegenüber jugendlichen Peri- 
„in den amtsgerichtlichen Gefängnissen zum Vollzug, wo diese Gefangenen übl- 
„von erwachsenen Gefangenen abgesondert zu verwahren sind. " 
„Die gegen jugendliche Personen (8. 57 des Strafgesetzbuchs) wegen Uebe 
„tungen im Sinne des §. 361 No. 3—8 des Strafgesetzbuchs und des 4# 
„Ziff. 1—4 des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 in der * 
„des Gesetzes vom 4. Juli 1898 (Reg.Blatt S. 149) Art. II erkannten 
„strafen, welche die Dauer von vier Wochen übersteigen, werden, wen 2 
„Erstehung von den erkennenden Behörden in Anwendung des Art. 3 At# 
„genannten Landespolizeistrafgesetzes in der für den Vollzug von Eefängn#enn. 
„eingerichteten Strafanstalt angeordnet ist und der Verurtheilte bei der Einet 
„in die Strafanstalt das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gleichfall 
„obengenannten Jugendabtheilungen in Heilbronn beziehungsweise Gottes r*’l 
„Die sonstigen von den Gerichten gegen jugendliche Personen erk 
„strafen gelangen in den amtsgerichtlichen Gefängnissen zum Vollzug. 
„Gefangene der Ingendabtheilungen in Heilbronn und Gotteszell, deren -. 
„dauer über das zurückgelegte 20. Lebensjahr hinausgeht, sind bis zum voll r[nr 
„20. Lebensjahr und, falls der dann noch zu verbüßende Strafrest die Dane 
„drei Monaten nicht übersteigt, bis zur Verbüßung dieses Strafrests in de 
„abtheilung zu behalten."“ 
Stuttgart, den 10. März 1899. 
zell vollze 
annten H 
r Jug. 
Breitling. 
  
  
—. 
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).
	        
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