250
Anlage.
Statut der Staatsirrenanstalten.
I. Bestimmung, Verwaltung und Beanssichtigung der Staatsirrenanstalten
8. 1.
Die Staatsirrenanstalten dienen zur Behandlung und Verpflegung von Geiste
Sie führen den Namen Königliche Heil- und Pfleganstalt.
8. 2.
Die Anstalten in Schussenried und Winnenthal sind in erster Linie
nahme von Kranken mit frischen, voraussichtlich in Bälde heilbaren Seelenstörun
stimmt und haben hiefür stets den erforderlichen Raum verfügbar zu halten. In #
Linie werden auch, soweit die Naumverhältnisse dies erlauben, chronisch Kranke. L
Skran
äur?.
nommen, vorausgesetzt, daß nicht die Geistesstörung bereits zu einer überwi au-
geistigen Schwäche geführt hat oder der Zustand der Kranken den vorzugsweisener
*
zweck der Anstalten zu beeinträchtigen droht.
Von der Aufnahme ausgeschlossen sind Personen mit angeborenem S wor
ebenso Geisteskranke, welche an Epilepsie leiden und solche, welche in obschreckender
entstellt oder mit einer Abschen erregenden äußerlichen Krankheit behaftet sind. *
8. 3.
Die Anstalten in Zwiefalten und Weissenau dienen zur Aufnahme
chronischen Formen behafteten Geisteskranken, welche in absehbarer Zeit keine
auf Heilung bieten oder sich schon in einem Zustand von überwiegender geistiger
befinden, sowie von Kranken mit epileptischer Seelenstörung und von sonstigen
kranken, welche sich zur Aufnahme in die Anstalten Schussenried und Winnenthal mi
Bei der Aufnahme sind in erster Reihe diejenigen Kranken zu berücksichtigen
in den in §. 2 genannten Anstalten nicht aufgenommen werden können oder. "
setzung aus diesen nach der Form ihrer Geistesstörung geeignet sind; ferner
chronischen Geistesstörungen Leidende, die für sich oder andere gefährlich ode
von
Aus
Schn
Ger-
cht ei.
2
solch.
fzar fur