Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Anlage. 
Statut der Staatsirrenanstalten. 
I. Bestimmung, Verwaltung und Beanssichtigung der Staatsirrenanstalten 
8. 1. 
Die Staatsirrenanstalten dienen zur Behandlung und Verpflegung von Geiste 
Sie führen den Namen Königliche Heil- und Pfleganstalt. 
8. 2. 
Die Anstalten in Schussenried und Winnenthal sind in erster Linie 
nahme von Kranken mit frischen, voraussichtlich in Bälde heilbaren Seelenstörun 
stimmt und haben hiefür stets den erforderlichen Raum verfügbar zu halten. In # 
Linie werden auch, soweit die Naumverhältnisse dies erlauben, chronisch Kranke. L 
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nommen, vorausgesetzt, daß nicht die Geistesstörung bereits zu einer überwi au- 
geistigen Schwäche geführt hat oder der Zustand der Kranken den vorzugsweisener 
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zweck der Anstalten zu beeinträchtigen droht. 
Von der Aufnahme ausgeschlossen sind Personen mit angeborenem S wor 
ebenso Geisteskranke, welche an Epilepsie leiden und solche, welche in obschreckender 
entstellt oder mit einer Abschen erregenden äußerlichen Krankheit behaftet sind. * 
8. 3. 
Die Anstalten in Zwiefalten und Weissenau dienen zur Aufnahme 
chronischen Formen behafteten Geisteskranken, welche in absehbarer Zeit keine 
auf Heilung bieten oder sich schon in einem Zustand von überwiegender geistiger 
befinden, sowie von Kranken mit epileptischer Seelenstörung und von sonstigen 
kranken, welche sich zur Aufnahme in die Anstalten Schussenried und Winnenthal mi 
Bei der Aufnahme sind in erster Reihe diejenigen Kranken zu berücksichtigen 
in den in §. 2 genannten Anstalten nicht aufgenommen werden können oder. " 
setzung aus diesen nach der Form ihrer Geistesstörung geeignet sind; ferner 
chronischen Geistesstörungen Leidende, die für sich oder andere gefährlich ode 
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