Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Wenn Angehörige anderer Glaubensbekenntnisse eines religiösen Beistands bedürfen, 
so wird hierüber von der Direktion das Erforderliche veranlaßt. 
8. 10. 
Zur unmittelbaren Krankenpflege nach Maßgabe der ärztlichen Anordnungen und 
zur Beaufsichtigung der Pfleglinge und Aufrechterhaltung der Hausordnung dient die 
nöthige Anzahl von Wärtern und Wärterinnen unter Leitung des Oberwartpersonals. 
Neben dem Wartpersonal ist das für den wirthschaftlichen Betrieb der Anstalt er— 
forderliche Dienstpersonal angestellt. 
Auch die Pflichten und Rechte des Oberwartpersonals, wie des Wartpersonals und 
des wirthschaftlichen Dienstpersonals sind durch besondere Dienstanweisungen bestimmt. 
II. Aufnahme der Kranken. 
S. 11. 
In den Staatsirrenanstalten finden in erster Linie solche Kranke Aufnahme, welche 
württembergische Staatsangehörige sind oder von einem württembergischen Armenverband 
unterstützt werden müssen. Andere Kranke können, soweit der Platz für sie reicht, unter 
Einhaltung der hiefür besonders vorgeschriebenen Bedingungen aufgenommen werden 
(vergl. §. 17 Abs. 5). *' 
Zur Erwirkung der Aufnahme eines Kranken in eine Staatsirrenanstalt ist bei der 
Direktion der betreffenden Anstalt ein schriftliches Gesuch einzureichen, in welchem die 
Verpflegungsklasse, in die der Kranke aufgenommen werden soll, anzugeben ist, und 
welchem folgende Belege beigefügt sein müssen: 
1) ein Geburts= oder Taufschein des Kranken; 
2) ein Zeugniß des Gemeinderaths des bisherigen Wohnorts des Kranken über den 
Stand, die Familien= und Vermögensverhältnisse des Aufzunehmenden, sowie 
über die Thatsache des gestörten Geisteszustandes desselben. In unbedenklichen 
Fällen kann von dem Medizinalkollegium die Beibringung des gemeinderäthlichen 
Zeugnisses nachgelassen werden; 
3) die auf persönlicher Untersuchung beruhende Beurkundung und Beschreibung 
der Geistesstörung, ihrer Art und bisherigen Dauer durch einen approbirten deut-
	        
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