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Wenn Angehörige anderer Glaubensbekenntnisse eines religiösen Beistands bedürfen,
so wird hierüber von der Direktion das Erforderliche veranlaßt.
8. 10.
Zur unmittelbaren Krankenpflege nach Maßgabe der ärztlichen Anordnungen und
zur Beaufsichtigung der Pfleglinge und Aufrechterhaltung der Hausordnung dient die
nöthige Anzahl von Wärtern und Wärterinnen unter Leitung des Oberwartpersonals.
Neben dem Wartpersonal ist das für den wirthschaftlichen Betrieb der Anstalt er—
forderliche Dienstpersonal angestellt.
Auch die Pflichten und Rechte des Oberwartpersonals, wie des Wartpersonals und
des wirthschaftlichen Dienstpersonals sind durch besondere Dienstanweisungen bestimmt.
II. Aufnahme der Kranken.
S. 11.
In den Staatsirrenanstalten finden in erster Linie solche Kranke Aufnahme, welche
württembergische Staatsangehörige sind oder von einem württembergischen Armenverband
unterstützt werden müssen. Andere Kranke können, soweit der Platz für sie reicht, unter
Einhaltung der hiefür besonders vorgeschriebenen Bedingungen aufgenommen werden
(vergl. §. 17 Abs. 5). *'
Zur Erwirkung der Aufnahme eines Kranken in eine Staatsirrenanstalt ist bei der
Direktion der betreffenden Anstalt ein schriftliches Gesuch einzureichen, in welchem die
Verpflegungsklasse, in die der Kranke aufgenommen werden soll, anzugeben ist, und
welchem folgende Belege beigefügt sein müssen:
1) ein Geburts= oder Taufschein des Kranken;
2) ein Zeugniß des Gemeinderaths des bisherigen Wohnorts des Kranken über den
Stand, die Familien= und Vermögensverhältnisse des Aufzunehmenden, sowie
über die Thatsache des gestörten Geisteszustandes desselben. In unbedenklichen
Fällen kann von dem Medizinalkollegium die Beibringung des gemeinderäthlichen
Zeugnisses nachgelassen werden;
3) die auf persönlicher Untersuchung beruhende Beurkundung und Beschreibung
der Geistesstörung, ihrer Art und bisherigen Dauer durch einen approbirten deut-