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Interesse vorliegt, in der Regel nicht versagt werden wird. Es ist aber darauf zu
daß durch die Besucher keinerlei Belästigung der Kranken und Störung des Betri-
hervorgerufen wird. Den Angehörigen oder gesetzlichen Vertretern der Pfleglinge *
Besuch derselben, sofern nicht gewichtige ärztliche Gründe dagegen sprechen, iederzen 6
stattet. Womöglich ist der Direktion von dem beabsichtigten Besuch und der Zeit.
derselbe stattfinden soll, rechtzeitig Anzeige zu machen und ihre Entscheidung u
Thunlichkeit und Zweckmäßigkeit desselben abzuwarten. Die Besucher unterliegen.
Bestimmungen der Hausordnung und haben sich in ihrem Verkehr mit den Krar n *
die ihnen hiefür ertheilten ärztlichen Vorschriften zu halten. Im Uebrigen wird
zeit Angehörigen von Pfleglingen oder deren Vertretern, sowie Behörden und sonstl
berechtigten Personen seitens der Anstaltsärzte bereitwillig mündliche oder sch i
Auskunft über das Befinden der Kranken gegeben. riftli
Anvertraute Geheimnisse in Betreff der Kranken sind sorgfältig zu bewahren
es ist in Hinsicht auf Mittheilungen über die Zustände derselben strenge Diskr
zu beobachten. kreit.
* War-
ber
nken
*
Beschwerden der Kranken oder ihrer Vertreter sind seitens der Anstaltsdir- l.
sorgfältigst zu prüfen und, soweit dies vorgeschrieben, dem Medizinalkollegium vorzulen-
„
IV. Entlassung der Kranken. "
§. 29.
I. Ein Kranker muß abgesehen von dem Falle des §. 16 Ziff. III Abs. 3 *W*-
Anstalt entlassen werden, sobald er genesen ist oder sonst sein Geisteszustand ein feis d
Verbleiben in der Anstalt nicht rechtfertigt. rue
Ebenso muß ein Kranker auf Verlangen des Vormunds oder der Angehö
(ergl. 8. 12 Ziff. 4) entlassen werden, sofern nicht die Voraussetzungen des 8. 16 oris.
und II vorhanden sind. Jin
Nehmen die genannten Vertreter eines Kranken denselben entgegen dem ärztlig.
Rath aus der Anstalt, so kann seitens der Direktion eine Bescheinigung darüber ir-
ihnen verlangt werden, daß die Zurücknahme im Widerspruch mit der Ansicht de
staltsarztes und auf ihre eigene Verantwortung erfolgt. 2½*“
Kranke, deren Aufnahme auf ihren eigenen Wunsch erfolgt ist (vergl. § 13 A#i