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11) a. Auflegen eines Blasenpflasters oder Sensteigs ..... 50p««
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12) Für ein Klystier ......... 00—d() »,,
13) Hilfeleistung bei einer Operation ... ..1—3-lä
14) Fallen die in Ziffer 6, 7, 8, 12 genannten Verrichtungen in die Zeit der
Entbindung oder der der Hebamme ordentlicherweise obliegenden Besorgung der Wöchnerin
und des Kindes, so hat sie hiefür eine besondere Belohnung nicht anzusprechen, es wäre
denn, daß die Ausübung derselben ungewöhnlich häufig gefordert würde, oder mit ganz
besonderer Beschwerlichkeit verbunden wäre.
15) Als Reiseentschädigung bei einer Entfernung von mehr als 2 Kilometer für
jeden zurückgelegten oder angefangenen Kilometer .. 10 H.
Stuttgart, den 25. März 1899.
Pischek.
Rönigliche Verordnung,
betreffend die Gebühren der öffentlichen Feldmesser. Vom 28. März 1899.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Auf Grund der §§. 36 und 78 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich in der
Fassung vom 1. Juli 1883 (Reichsgesetzblatt S. 177) verordnen und verfügen Wir nach
Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt:
S. 1.
Die öffentlichen Feldmesser (zu vergl. §. 1 der Königlichen Verordnung vom 21. Ok-
tober 1895, betreffend die Prüfung und Bestellung öffentlicher Feldmesser und die Aus-
führung der Vermessungsarbeiten, Reg. Blatt S. 301) sind berechtigt, für die von ihnen
vollzogenen Geschäftsverrichtungen Taggelder, Diäten, Reisekosten und Ersatz ihrer sonstigen
Auslagen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu beanspruchen, sofern zwischen
dem Auftraggeber und dem Feldmesser nicht etwas Anderes vereinbart worden ist.
8. 2.
Das Taggeld eines öffentlichen Feldmessers beträgt 8 Mark.