Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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11) a. Auflegen eines Blasenpflasters oder Sensteigs ..... 50p«« 
l)thtederholunqssalleje.... ..... 40 H, 
12) Für ein Klystier ......... 00—d() »,, 
13) Hilfeleistung bei einer Operation ... ..1—3-lä 
14) Fallen die in Ziffer 6, 7, 8, 12 genannten Verrichtungen in die Zeit der 
Entbindung oder der der Hebamme ordentlicherweise obliegenden Besorgung der Wöchnerin 
und des Kindes, so hat sie hiefür eine besondere Belohnung nicht anzusprechen, es wäre 
denn, daß die Ausübung derselben ungewöhnlich häufig gefordert würde, oder mit ganz 
besonderer Beschwerlichkeit verbunden wäre. 
15) Als Reiseentschädigung bei einer Entfernung von mehr als 2 Kilometer für 
jeden zurückgelegten oder angefangenen Kilometer .. 10 H. 
Stuttgart, den 25. März 1899. 
Pischek. 
Rönigliche Verordnung, 
betreffend die Gebühren der öffentlichen Feldmesser. Vom 28. März 1899. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Auf Grund der §§. 36 und 78 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich in der 
Fassung vom 1. Juli 1883 (Reichsgesetzblatt S. 177) verordnen und verfügen Wir nach 
Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt: 
S. 1. 
Die öffentlichen Feldmesser (zu vergl. §. 1 der Königlichen Verordnung vom 21. Ok- 
tober 1895, betreffend die Prüfung und Bestellung öffentlicher Feldmesser und die Aus- 
führung der Vermessungsarbeiten, Reg. Blatt S. 301) sind berechtigt, für die von ihnen 
vollzogenen Geschäftsverrichtungen Taggelder, Diäten, Reisekosten und Ersatz ihrer sonstigen 
Auslagen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu beanspruchen, sofern zwischen 
dem Auftraggeber und dem Feldmesser nicht etwas Anderes vereinbart worden ist. 
8. 2. 
Das Taggeld eines öffentlichen Feldmessers beträgt 8 Mark.
	        
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