Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Zur sofortigen Anzeige sind auch die Thierärzte und alle diejenigen Personen ver- 
pflichtet, welche sich gewerbsmäßig mit der Ausübung der Thierheilkunde beschäftigen, 
sowie diejenigen, welche gewerbsmäßig thierische Cadaver beseitigen, verwerthen oder 
bearbeiten, wenn sie, bevor ein polizeiliches Einschreiten stattgefunden hat, von dem 
Ausbruch der Geflügelcholera oder von Erscheinungen unter dem Geflügelstande, welche 
den Verdacht eines Seuchenausbruchs begründen, Kenntniß erhalten. 
S. 2. 
Die Ortspolizeibehörde hat von der erfolgten Anzeige (§. 1) oder wenn sie auf 
anderem Wege von dem Ausbruch der Geflügelcholera oder dem Verdacht eines Seuchen- 
ausbruchs Kenntniß erhält, unverzüglich unter Angabe des Bestandes an Hausgeflügel 
in dem verseuchten Gehöfte dem Oberamt Mittheilung zu machen. In Fällen, in 
welchen die Feststellung der Seuche durch den beamteten Thierarzt in Frage kommt, 
(vergl. §. 3), hat die Ortspolizeibehörde für die Aufbewahrung des möglichst frischen 
Cadavers eines an der Seuche gefallenen Thieres zu sorgen. 
Nach Empfang der Anzeige von dem ersten Ausbruch der Geflügelcholera in einer 
Gemeinde hat das Oberamt sofort eine Anzahl Abdrücke der im Amtsblatt des Ministe- 
riums des Innern von 1898 S. 292 veröffentlichten Belehrung über die Geflügelcholera 
der Ortspolizeibehörde behufs Zustellung an die Besitzer der verseuchten Geflügelbestände 
zu übermitteln.') Auch hat das Oberamt erforderlichenfalls nähere Erhebungen über 
die Einschleppung der Seuche in die Gemeinde anzustellen und je nach dem Ergebniß 
die betheiligten Polizeibehörden in Kenntniß zu setzen. Hat eine Einschleppung der 
Seuche aus dem Auslande stattgefunden, so ist dem Ministerium des Innern unter 
Vorlage der Akten Anzeige zu erstatten. 
Beim ersten Bekanntwerden des Ausbruchs der Geflügelcholera im Bezirk oder in 
den Nachbarbezirken hat ferner das Oberamt die gedachte Belehrung auch im Bezirks- 
amtsblatt bekannt zu machen und gleichzeitig die Vorschriften des §. 1 der gegenwärtigen 
Verfügung sowie des §. 6 Abs. 1 der Ministerialverfügung vom 21. August 1879, 
betreffend das Kleemeistereiwesen, (Reg. Blatt S. 229) zur Veröffentlichung zu bringen. 
*)) Die erforderliche Anzahl von Abdrücken der Belehrung kann durch die Oberämter von der Registratur 
des Ministeriums des Innern bezogen werden.
	        
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