Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Auf Ihren Bericht vom 10. Mai ds. Is. will Ich die anliegenden Aenderungen der Deutschen Wehr- 
ordnung hierdurch genehmigen. 
Neues Palais, den 22. Mai 1899. 
Wilhelm. 
Graf v. Posadowsky. 
An den Neichskanzler. 
Nenderungen der Deutschen Wehrordnung.) 
Die Wehrordnung wird geändert wie folgt: 
8. 1. 
Im ersten Absatz der Ziffer 1 wird für „19“: „22“ gesetzt. 
Hinter dem dritten Absatz der Ziffer 1 wird für „R. M. G. §. 5.“: „G. v. 25. 3. 99. Art. 1 
S. 5.“ gesezt. 
§. 2. 
Ziffer 2r und Ziffer Zr lauten: 
„Ar) für Schaumburg-Lippe das Fürstlich schaumburg-lippische Ministerium zu Bückeburg.“ 
Der fünfte Absatz der Ziffer 3 lautet: 
„Im Königreiche Sachsen werden die Ersatzbehörden dritter Instanz innerhalb der Armee- 
korps durch den kommandierenden General und den Vorstand der in Betracht kommenden 
Kreishauptmannschaft — Kreishauptmann —, im Königreiche Württemberg durch den Ober- 
Rekrutirungsrath gebildet.“ 
Im vierten Absatz der Ziffer 4 werden die Worte „Landwehrbezirke 1 und II Berlin und Tel- 
tow“ durch die Worte „Landwehrbezirke 1 bis IV Berlin“ ersetzt. 
In der Anmerkung?*) zu Ziffer 4 fallen die Worte „Sachsen durch die Ober-Rekrutirungs- 
behörde, in“ fort. 
8. 12. 
Der zweite Absatz der Ziffer 2 lautet: 
„Mannschaften der Fußtruppen, der fahrenden Feldartillerie und des Trains, welche 
freiwillig, und Mannschaften der Kavallerie und reitenden Artillerie, welche gemäß ihrer 
Dienstverpflichtung im stehenden Heere drei Jahre aktiv gedient haben, dienen in der Land- 
wehr ersten Aufgebots nur drei Jahre.') G. (F. P.) v. 25. 3. 99. Art. II S. 3.“ 
.) Central-Blatt für 1889 S. 1, für 1893 S. 318. (Württ. Reg. Blatt von 1889 S. 5 und von 1893 
. 310 und 326.) 
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