Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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8) Nach Vollendung der Bahn hat der Unternehmer auf seine Kosten die Vermarkung 
und Vermessung der an den benützten öffentlichen Wegen eingetretenen Flächen- 
änderungen, sowie der außerhalb solcher Wege zur Bahnanlage verwendeten Grund- 
flächen vornehmen zu lassen, einen vollständigen Plan nebst Beschreibung der 
Bahn mit Zubehörden und eine genaue und vollständige Rechnung über dir 
Kosten des Bahnbaues dem Königlichen Ministerium der auswärtigen Anar 
legenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, vorzulegen, auch auf Anfor 
dern die Belege für die Baukostenrechnung anzuschließen. Die gleichen Ausfer 
tigungen sind im Falle der Vornahme von Ergänzungs= und Erweiterungsbaute. 
einzureichen. " 
§. 9. 
Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn muß längstens innerhalb 
Jahres von der Ausfolgung dieser Konzessionsurkunde an erfolgen. 
Treten Ereignisse ein, welche den Beginn oder die Fortsetzung des Baues ohne Schuld 
des Unternehmers wesentlich erschweren, so kann auf dessen Ansuchen eine Verlängernna 
der Frist gewährt werden. 6 
einer. 
S. 10. 
Für den Betrieb der Bahn gelten insbesondere folgende Bestimmungen: 
1) Die größte zulässige Fahrgeschwindigkeit ist auf 40 km in der Stunde fe 
2) Die Bahnstrecke muß mindestens einmal an jedem Tage auf ihren or 
mäßigen Zustand untersucht werden. 
3) Die Signalordnung, die Dienstvorschriften und die für das Publikum geltenden 
Bestimmungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 
4) Zu Einführung der reglementarischen und Tarifbestimmungen, sowie der Tarif 
sätze, ferner des Fahrplans und dessen Aenderung ist die Genehmigung des König 
lichen Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Ver 
kehrsanstalten, oder der von diesem bezeichneten Behörde erforderlich. 
Die Tarife, sowie etwaige Abänderungen derselben sind spätestens mit der Ein 
führung, Tariferhöhungen dagegen mindestens 6 Wochen vor diesem 
öffentlich bekannt zu machen. 
5) Die Eröffnung der Bahn darf nicht eher erfolgen, als bis nach vorgängiger 
Prüfung des Schienenwegs und der sonstigen Betriebseinrichtungen durch die 
stgeset. 
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