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8) Nach Vollendung der Bahn hat der Unternehmer auf seine Kosten die Vermarkung
und Vermessung der an den benützten öffentlichen Wegen eingetretenen Flächen-
änderungen, sowie der außerhalb solcher Wege zur Bahnanlage verwendeten Grund-
flächen vornehmen zu lassen, einen vollständigen Plan nebst Beschreibung der
Bahn mit Zubehörden und eine genaue und vollständige Rechnung über dir
Kosten des Bahnbaues dem Königlichen Ministerium der auswärtigen Anar
legenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, vorzulegen, auch auf Anfor
dern die Belege für die Baukostenrechnung anzuschließen. Die gleichen Ausfer
tigungen sind im Falle der Vornahme von Ergänzungs= und Erweiterungsbaute.
einzureichen. "
§. 9.
Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn muß längstens innerhalb
Jahres von der Ausfolgung dieser Konzessionsurkunde an erfolgen.
Treten Ereignisse ein, welche den Beginn oder die Fortsetzung des Baues ohne Schuld
des Unternehmers wesentlich erschweren, so kann auf dessen Ansuchen eine Verlängernna
der Frist gewährt werden. 6
einer.
S. 10.
Für den Betrieb der Bahn gelten insbesondere folgende Bestimmungen:
1) Die größte zulässige Fahrgeschwindigkeit ist auf 40 km in der Stunde fe
2) Die Bahnstrecke muß mindestens einmal an jedem Tage auf ihren or
mäßigen Zustand untersucht werden.
3) Die Signalordnung, die Dienstvorschriften und die für das Publikum geltenden
Bestimmungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
4) Zu Einführung der reglementarischen und Tarifbestimmungen, sowie der Tarif
sätze, ferner des Fahrplans und dessen Aenderung ist die Genehmigung des König
lichen Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Ver
kehrsanstalten, oder der von diesem bezeichneten Behörde erforderlich.
Die Tarife, sowie etwaige Abänderungen derselben sind spätestens mit der Ein
führung, Tariferhöhungen dagegen mindestens 6 Wochen vor diesem
öffentlich bekannt zu machen.
5) Die Eröffnung der Bahn darf nicht eher erfolgen, als bis nach vorgängiger
Prüfung des Schienenwegs und der sonstigen Betriebseinrichtungen durch die
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