Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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Die vorbenannten Referendäre haben sich nunmehr bei den bezeichneten Gerichts- 
höfen ungesäumt zur Diehstleistung anzumelden, und von LeWßtern wird die gewoͤhnliche 
Anzeige von der stattgehabten Beeidigung gewaͤrtigt. 
Stuttgart den 26. Juni 1830. Maucler. 
B) Des Departements des Innern: 
1. Des Ministerium des Innern. 
Verlängerung der Dauer des Privilegiums gegen den Nachdruck des Werkes: der chrisiliche Glaube 2c. 
von Schleyermacher. 
Da die zweite umgearbeitete Ausgabe des Werks: „der christliche Glaube nach den 
Grundsäten der evangelischen Kirche 2c. von D. Fr. Schlepermacher," gegen dessen 
Nachdruck dem Buchhändler Reimer in Berlin ein Privilegium auf sechs Jahre un- 
ter dem 16. April 1328 ertheilt wurde (Reg. Bl. S. 250), sich um zwei Jahre ver- 
spätet hat und erst in der ÖOstermesse dieses Jahrs erschienen ist, so haben Seine 
Königliche Majestät auf unterthánigstes Mnsuchen durch höchste Entschließung vom 
16. d. M. die Dauer dieses Prioilegiums um zwei Jahre, somit auf acht Jahre zu 
verlängern geruht; welches hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Sturtgart den 19. Juni 1880. 
Für den Minisier: 
Walther. 
2. Des evdangelischen Consistorium. 
Verfügung, betreffend die Einhaltung der Termine bei Bewerbungen um erledigte Kirchenstellen. 
Da neuerlich nicht selten Bewerbungen um erledigte Kirchenstellen erst nach Ver- 
fluß der öffentlich festgesesten Frist einkommen, so wird hiemit bekannt gemacht: 
a) daß der bei Aufforderungen zur Bewerbung um Kirchenstellen anberaumte 
Termin immer von dem Tage, von welchem die betreffende Numiner des Re- 
gierungs-Blattes datirt ist, lauft, und 
b) daß Bewerbungen, die erst nach Ablauf dieses Termins einkommen, keine 
Berücksichtigung zu erwarten haben. 
Stuttgart den 22. Juni 1830. Mohl.
	        
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