Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Ist der Unternehmer geneigt, solche Bahnen selbst zur Ausführung zu bringen und 
zu betreiben, so gebührt ihm unter sonst gleichen Bedingungen das Vorzugsrecht. 
S. 15. 
Der Unternehmer ist verpflichtet, Anschlußgleise (Industriegleise 2c.) an die Bahr 
unter den von dem Königlichen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilun- 
für die Verkehrsanstalten, im einzelnen Fall festzustellenden Bedingungen zuzulassen und 
in Betrieb zu nehmen. 
S. 16. 
Die während der ganzen Dauer der Konzession erforderlichen Erneuerungs- und 
Unterhaltungsarbeiten der Bahn sammt Zubehör hat der Unternehmer in der Art 
bewirken, daß die Bahn und das Betriebsmaterial stets in gutem Zustand sich befinde- 
S. 17. 
Die Gesellschaft hat neben dem im Handelsgesetzbuche vorgeschriebenen Reservefond- 
zur Bestreitung der Ausgaben für die regelmäßig wiederkehrende Erneuerung des En 
baues und der Betriebsmittel, sowie zur Bestreitung von Ausgaben, welche durch außer 
gewöhnliche Elementarereignisse und größere Unfälle veranlaßt werden, einen Erneuerunas 
fonds nach einem von dem Königlichen Ministerium der auswärtigen Angelegenheimm. 
Abtheilung für die Verkehrsanstalten, festzustellenden und periodisch zu revidirenden Re 
gulativ zu bilden. 
In diesen Fonds fließen: 
der Erlös für die abgängigen Materialien; 
die Zinsen des Fonds; · « 
eine den Betriebseinnahmen alljährlich zu entnehmende Rücklage. 
Die Höhe dieser Rücklage wird durch das Regulativ bestimmt. 
Läßt der Ueberschuß eines Jahres die Deckung der Rücklagen zum Erneuerungsfond: 
nicht oder nicht vollständig zu, so ist das Fehlende aus den lleberschüssen des nächste- 
Betriebsjahres, eventuell der weiter folgenden Jahre zu entnehmen. Abweichungen hie 
von sind mit Genehmigung des Königlichen Ministeriums der auswärtigen Angelegen 
heiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, zulässig. «
	        
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