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S. 28.
Für Kriegsbeschädigung und Demolirungen, es mögen solche vom Feinde ausgehen
oder im Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt werden, kann der Unternehmer einen
Ersatz vom Staat nicht in Anspruch nehmen.
Auch kann wegen einer im öffentlichen Interesse oder durch höhere Gewalt noth-=
wendig gewordenen oder von der Militärbehörde auf Grund des §. 31 des Reichs-
gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 angeordneten zeitweisen Beschränk.
ung oder gänzlichen Einstellung des Betriebs der Bahn keine Schadloshaltung vom
Staate verlangt werden.
§. 29.
Streitigkeiten, welche sich wegen der Auslegung oder Anwendung der gegenwärtigen
Konzessionsbedingungen zwischen den betreffenden Staatsbehörden und dem Unternehmer
ergeben sollten, werden unbeschadet der Bestimmungen des §. 4 durch das Königliche
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten,
vorbehältlich der Rechtsbeschwerde an den Königlichen Verwaltungsgerichtshof nach Maß.
gabe des Art. 13 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 18
entschieden.
Soweit die getroffene Entscheidung nicht durch die ohne weiteres Verfahren zulässie
Veräußerung der als Kaution hinterlegten Faustpfänder zum Vollzug gegen den Unta-
nehmer gebracht werden kann, sind für die Zwangsvollstreckung die jeweils bestehenden
Vorschriften über die Vollstreckung von Entscheidungen der Verwaltungsbehörden
maßgebend.
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S. 30.
Die Sportel für die Ertheilung der Konzession wird nach Maßgabe der Nummer 21
des Sporteltarifs auf den Betrag von 300 Mark festgesetzt.
Stuttgart, den 30. Juni 1899.
Königliches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten,
Abtheilung für die Verkehrsanstalten.
Mittnacht.