Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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II.  Zur  Einlieferung  von  Telegrammen  können  auch  die  Telegraphenboten,  die
Bahnposten,  die  Landpostboten,  die  Postanstalten  in  Orten  ohne  Telegraph,  die  Briefkasten
in  den  letztgenannten  Postorten  und  in  den  Landorten,  sowie  die  Briefkasten  an  den  auf
der  Landstraße  kursirenden  Postwagen,  endlich  die  Posthülfstellen  benützt  werden.

Die  auf  diese  Weise  eingelieferten  Telegramme  führen  die  Postanstalten  bezw.  Postbediensteten
  durch  die  gewöhnlichen  Post-Beförderungsgelegenheiten  einer  nahe  gelegenen
Telegraphenanstalt  zu.  ,

Eine  besondere  Postgebühr  ist  hiefür  nicht  zu  entrichten,  wenn  die  Telegramme  den
Postbeamten  und  Postbediensteten  offen  übergeben  bezw.  offen  in  die  Briefkasten  eingelegt
werden;  es  hat  aber  der  Absender  die  nach  Maßgabe  des  §.  19,  I.  im  Voraus  zu  entrichtenden
  Telegramm  2c.-Gebühren  durch  Aufkleben  von  Postfreimarken  auf  dem  Telegramm-Annahmeformular
  bezw.  auf  der  Telegramm-Niederschrift  (am  Fuße  derselben)
vollständig  zu  decken.  Für  die  aus  einer  unvollständigen  Gebührenentrichtung  etwa  entstehenden
  Nachtheile  haftet  die  Post=  und  Telegraphenverwaltung  nicht.

III.  In  Orten  mit  einer  Telegraphenanstalt  findet  die  Beiziehung  der  Organe  und
Einrichtungen  der  Postverwaltung  zur  Telegrammannahme  nur  auf  Grund  einer  besonderen,
  für  den  betreffenden  Ort  zu  erlassenden  Anordnung  statt.

S.  8.
Wortzählung.

Bei  Ermittlung  der  Wortzahl  eines  Telegramms  gelten  die  folgenden  Regeln:

a)  Alles,  was  der  Aufgeber  in  die  Urschrift  seines  Telegramms  zum  Zwmecke  der
Beförderung  niederschreibt,  wird  bei  der  Berechnung  der  Gebühren  mitgezählt,
mit  Ausnahme  der  Angabe  des  Beförderungsweges,  der  Unterscheidungszeichen,
Bindestriche,  Apostrophe  und  Absatzzeichen.

b)  Der  Name  der  Abgangsanstalt,  der  Tag,  die  Stunde  und  Minnte  der  Aufgabe
werden  von  Amtswegen  in  die  dem  Empfänger  zuzustellende  Ausfertigung  eingeschrieben.
  Nimmt  der  Aufgeber  diese  Angaben  ganz  oder  theilweise  in  den
Text  seines  Telegramms  auf,  dann  werden  sie  bei  der  Wortzählung  mitgerechnet.

I)  Die  größte  Länge  eines  Taxwortes  in  offener  Sprache  ist  auf  15  Buchstaben
nach  dem  (durch  die  Ausführungs-Uebereinkunft  zu  dem  jeweilig  gültigen  inter-