Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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der Ehe oder nach Auflösung der Ehe gemäß §. 1348 Abs. 2 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs; 
7) die Entziehung der Vermögensverwaltung und der Nutznießung oder der Ver- 
mögensverwaltung allein in den Fällen der §§. 1666 Abs. 2, 1670, 1740, 1760 
Abs. 2 und 1761 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; 
8) die Aufhebung von Beschränkungen in der Sorge für die Person oder für das 
Vermögen des Kindes und die Aufhebung der Entziehung der Nutznießung 
an dem Vermögen des Kindes nach Maßgabe des Art. 204 des Einführungs- 
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch; 
9) die Ersetzung der Einwilligung der Mutter in die Ghelichkeitserklärung ihres 
unehelichen Kindes (§F. 1727 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und die nach den 
§§. 1728, 1729, 1731 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Vormundschaftsgericht 
zustehende Genehmigung; 
10) die für die Annahme an Kindesstatt, für die Anfechtung oder Aufhebung der- 
selben nach den §§. 1750, 1751, 1752, 1755, 1770 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
dem Vormundschaftsgericht zustehende Genehmigung; 
11) die Verhängung von Ordnungsstrafen gegen den Vormund im Sinne des 
§. 1788 und, soweit sie im Einzelfall den Betrag von dreißig Mark übersteigen, 
im Sinne des §. 1837 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; 
12) die Entziehung der Sorge für die religiöse Erziehung des Mündels (§. 1801 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs); 
13) die Außerkraftsetzung von Befreiungen oder Anordnungen in den Fällen der 
§§. 1639 Abs. 2, 1797 Abs. 3, 1803 Abs. 2 und 3, 1857, 1903 Abs. 1 Satz3, 
1904 Satz 1, 1917 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; 
14) die Einsetzung oder Aufhebung eines Familienraths und die Mitwirkung bei 
demselben; 
15) die Anordnung oder Aufhebung einer vorläufigen Vormundschaft (8§. 1906, 
1908 des Bürgerlichen Gesetzbuchs): 
16) die Entlassung des Vormunds in den Fällen des §. 1886 erster Fall und des 
§. 1887 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; 
17) die Anordnung einer Vormundschaft oder Pflegschaft über einen Ausländer, der
	        
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