Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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nicht im Inland entmündigt ist (Abs. 1 erster Fall des Art. 23 des Einführun 
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch). 
Art. 53. 
Gemäß §. 195 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichte 
barkeit wird bestimmt, daß die Abänderung einer Entscheidung des ordentlichen Vor 
mundschaftsgerichts bei dem Amtsgericht nachzusuchen ist, in dessen Bezirk das Vormund 
schaftsgericht seinen Sitz hat. 
Unbeschadet dieser Vorschrift kommt die Zuständigkeit des dem ordentlichen Vormund 
schaftsgericht im Instanzenzug vorgeordneten Gerichts (§. 47 Abs. 2 des Reichsgesetze 
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) dem Landgerichte zu. " 
Art. 54. 
Verfügungen, welche das Amtsgericht in Vormundschaftssachen trifft, ohne hies- 
nach Art. 52 befugt zu sein, sind nicht aus dem Grunde unwirksam, weil das ordentlick. 
Vormundschaftsgericht zuständig gewesen wäre. 
Art. 55. 
Bezüglich der Mitglieder der standesherrlichen und ritterschaftlichen Familien bar 
in Vormundschaftssachen, sofern nach den Vorschriften des Reichsgesetzes über die Ange 
legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Zuständigkeit eines württembergische. 
Vormundschaftsgerichts begründet erscheint, die diesem Vormundschaftsgericht obliegender 
Verrichtungen ausschließlich dasjenige Amtsgericht zu übernehmen, welches die Geschäft- 
des Grundbuchamts für das betreffende standesherrliche oder ritterschaftliche Gut führ: 
(Art. 14 Abs. 2.) 
Gemeindewaisenrath. 
Art. 56. 
Die dem Gemeindewaisenrath obliegenden Verrichtungen werden von dem Gemeinde 
rath wahrgenommen. 
In größeren Gemeinden kann an Stelle des Gemeinderaths eine Abtheilung d. 
selben von mindestens fünf Mitgliedern treten, auf welche die Bestimmungen des Art. 
Abs. 2 entsprechende Anwendung finden. 
Der Gemeinderath kann zu seiner Unterstützung bei der Beaufsichtigung der
	        
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