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nicht im Inland entmündigt ist (Abs. 1 erster Fall des Art. 23 des Einführun
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch).
Art. 53.
Gemäß §. 195 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichte
barkeit wird bestimmt, daß die Abänderung einer Entscheidung des ordentlichen Vor
mundschaftsgerichts bei dem Amtsgericht nachzusuchen ist, in dessen Bezirk das Vormund
schaftsgericht seinen Sitz hat.
Unbeschadet dieser Vorschrift kommt die Zuständigkeit des dem ordentlichen Vormund
schaftsgericht im Instanzenzug vorgeordneten Gerichts (§. 47 Abs. 2 des Reichsgesetze
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) dem Landgerichte zu. "
Art. 54.
Verfügungen, welche das Amtsgericht in Vormundschaftssachen trifft, ohne hies-
nach Art. 52 befugt zu sein, sind nicht aus dem Grunde unwirksam, weil das ordentlick.
Vormundschaftsgericht zuständig gewesen wäre.
Art. 55.
Bezüglich der Mitglieder der standesherrlichen und ritterschaftlichen Familien bar
in Vormundschaftssachen, sofern nach den Vorschriften des Reichsgesetzes über die Ange
legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Zuständigkeit eines württembergische.
Vormundschaftsgerichts begründet erscheint, die diesem Vormundschaftsgericht obliegender
Verrichtungen ausschließlich dasjenige Amtsgericht zu übernehmen, welches die Geschäft-
des Grundbuchamts für das betreffende standesherrliche oder ritterschaftliche Gut führ:
(Art. 14 Abs. 2.)
Gemeindewaisenrath.
Art. 56.
Die dem Gemeindewaisenrath obliegenden Verrichtungen werden von dem Gemeinde
rath wahrgenommen.
In größeren Gemeinden kann an Stelle des Gemeinderaths eine Abtheilung d.
selben von mindestens fünf Mitgliedern treten, auf welche die Bestimmungen des Art.
Abs. 2 entsprechende Anwendung finden.
Der Gemeinderath kann zu seiner Unterstützung bei der Beaufsichtigung der