Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Art. 70. 
Außer den in §. 1807 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Forderungen und 
Werthpapieren sind Schuldverschreibungen, welche von einer württembergischen kommn 
nalen Körperschaft ausgestellt und entweder Seitens der Inhaber kündbar sind oder geiner 
regelmäßigen Tilgung unterliegen, zur Anlegung von Mündelgeld geeignet. 
Schuldverschreibungen oder Pfandbriefe württembergischer Kreditanstalten können von 
dem Zeitpunkt der Verkündung dieses Gesetzes an bis zum Inkrafttreten des Bürger 
lichen Gesetzbuchs durch das Justizministerium nach Anhörung des Oberlandesgerichts 7- 
zur Anlegung von Mündelgeld geeignet erklärt werden. Die Zurücknahme der Zulassung 
bleibt dem Justizministerium nach Anhörung des Oberlandesgerichts vorbehalten. " 
Hrikter Witel. 
Nachlaßwesen. 
achlabgericht. 
Art. 71. 
Für jede Gemeinde wird ein Nachlaßgericht bestellt (Ordentliches Nachlaßgericht). 
Das Nachlaßgericht ist eine staatliche Behörde. 
Art. 72. 
Die in den Art. 42 bis 51 für das ordentliche Vormundschaftsgericht gegebenen 
Bestimmungen finden auf das ordentliche Nachlaßgericht entsprechende Anwendung. 
Die Mitglieder des ordentlichen Vormundschaftsgerichts (Waisenrichter) sind regel. 
mäßig auch die Mitglieder des ordentlichen Nachlaßgerichts. Mit Genehmigung | 
Amtsgerichts können für das letztere Gericht von dem Gemeinderath besondere Mitglieder 
und Stellvertreter gewählt werden. 
Art. 73. 
Die Ausführung der von dem ordentlichen Nachlaßgericht gemäß §. 1960 des Bür- 
gerlichen Gesetzbuchs angeordneten Anlegung von Siegeln, sowie der Entsiegelung 
durch zwei Waisenrichter. 
In dringenden Fällen kann bei Abwesenheit des Vorsitzenden des Nachlaßgerichts 
die Anlegung von Siegeln, sowie die Hinterlegung von Geld, Werthpapieren und Kost- 
erfolgt
	        
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