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Dir Geschäfte des Nachlaßgerichts. Verfahren in Nachlaß- und Cheilungssachen.
Art. 81.
Der Standesbeamte hat von jedem ihm gemäß §. 56 des Gesetzes über die Beur-
ktundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875, Reichs-Gesetz-
blatt S. 23, angezeigten Tod einer Person sofort dem ordentlichen Nachlaßgericht seines
Bezirks Mittheilung zu machen. Führt der Standesbeamte zugleich das Familienregister,
in welches der Verstorbene ausgenommen war, so ist ein Auszug aus dem Familien=
register über die Angehörigen des Verstorbenen anzuschließen.
Außerdem hat der Standesbeamte (Familienregisterführer) von jedem zu seiner
amtlichen Kenntniß gelangten außerhalb des Landes erfolgten Todesfall dem ordentlichen
Nachlaßgericht seines Bezirks sofort Anzeige zu erstatten.
Der Standesbeamte (Familienregisterführer) ist verpflichtet, Ersuchen der Nachlaß-
gerichte, welche auf Ermittlung der Erben gerichtet sind, zu erledigen.
Art. 82.
Wenn bei dem Vorhandensein mehrerer Erben die Auseinandersetzung in Ansehung
des Nachlasses nicht innerhalb der Frist von drei Monaten nach dem Tode des Erblassers
oder — im Falle des Vorliegens einer Verfügung von Todeswegen — nicht innerhalb
der Frist von drei Monaten nach Eröffnung der Verfügung von Todeswegen bewirkt ist,
so hat das Nachlaßgericht die Auseinandersetzung von Amtswegen zu vermitteln.
Auf Ansuchen eines Erben oder von Amtswegen ist die Frist insoweit zu verlängern,
als Umstände vorliegen, welche ihre Einhaltung unthunlich erscheinen lassen. Gegebenen
Falls ist die bereits verlängerte Frist wiederholt zu verlängern. Stellt sich nach Ablauf
der dreimonatlichen oder der verlängerten Frist heraus, daß die Auseinandersetzung nicht
bewerkstelligt werden konnte, so ist eine neue Frist von dem Nachlaßgericht zu ertheilen.
Jm Falle einer Todeserklärung finden diese Vorschriften mit der Maßgabe Anwend-
ung, daß die dreimonatliche Frist mit dem Tage der Erlassung des die Todeserklärung
aussprechenden Urtheils beginnt.
Art. 83.
Die in Art. 82 bestimmte dreimonatliche Frist läuft insolange nicht, als die Aus-
einandersetzung durch Vereinbarung der Erben (8§. 2042, 749 Abs. 2 und 3, 750, 751
des Bürgerlichen Gesetzbuchs), oder durch letztwillige Verfügung des Erblassers (§. 2044