Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Erachtet der Notar, von diesen Fällen abgesehen, dafür, daß das Geschäft mit den 
gesetzlichen Vorschriften nicht im Einklang steht, daß es nichtig oder anfechtbar ist oder 
der Absicht der Betheiligten nicht entspricht, so ist er verpflichtet, die letzteren hierüber 
zu belehren und, wenn sie auf Vornahme der Amtshandlung bestehen, die erfolgte 
Belehrung zutreffenden Falls in der aufzunehmenden Urkunde festzustellen. 
Art. 109. 
Der Notar hat vor Vornahme einer Amtshandlung die Geschäftsfähigkeit der 
Betheiligten zu prüfen. Ist er der Ansicht, daß einer der Betheiligten geschäftsunfähig 
ist, so hat er, soweit dessen Geschäftsfähigkeit erforderlich ist, die Amtshandlung abzu- 
lehnen. 
Art. 110. 
Falls die Betheiligten durch einen Bevollmächtigten handeln, hat der Notar die 
Bevollmächtigung zu prüfen. 
Vorgelegte Vollmachten und Ausweise über die Berechtigung des gesetzlichen Ver- 
treters sind in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift bei dem Protokolle zurückzubehalten. 
Verfahren bei der Aufnahme notarieller Urkunden. 
Art. 111. 
Vor Aufnahme einer Urkunde hat der Notar den wahren und ernstlichen Willen 
der Betheiligten zu ermitteln. Sofern er Zweifel hegt, ob die Betheiligten die Bedeut- 
ung und die Folgen des beabsichtigten Geschäfts völlig erkannt haben, hat er ihnen 
hierüber die nöthige Belehrung zu ertheilen und ihre wahre Willensmeinung klar, bestimmt 
und unzweideutig in der Urkunde auszudrücken. 
Art. 112. 
Das über die Beurkundung eines Rechtsgeschäfts aufzunehmende Protokoll kann 
auch von einer andern Person als dem Notar selbst niedergeschrieben werden. Zur Auf- 
n#ahme des Protokolls können auch geschriebene, gedruckte oder auf ähnliche Weise herge- 
stellte Entwürfe zur Verwendung kommen. 
Das Protokoll soll von dem Notar selbst vorgelesen werden. 
Art. 113. 
Wenn eine Verhandlung nicht an einem Tag vollendet werden kann, ist sie abzu- 
schließen und in einer weiteren Verhandlung fortzusetzen.
	        
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