Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Art. 118. 
Die Ausfertigung der Protokolle über die notarielle Beurkundung eines Rechts- 
geschäfts ist von dem Notar zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel zu versehen. 
Auf Antrag können die Protokolle auch auszugsweise ausgefertigt werden. 
Geschäftsregister. Verwahrungöbuch. 
Art. 119. 
Der Notar hat ein Geschäftsregister zu führen, in welchem sämmtliche von ihm 
gefertigten Geschäfte, mit Ausnahme der Wechselproteste, über die ein besonderes Register 
zu führen ist (vergl. Art. 90 der Wechselordnung), unter fortlaufenden Nummern nach 
der Zeitfolge mittels Bezeichnung ihrer Gattung, der Betheiligten, des Tages der Fer- 
tigung und unter Verzeichnung der angesetzten Gebühren, alsbald einzutragen sind. 
Auf jeder Urkunde, welche der Notar errichtet, und auf jeder Ausfertigung oder 
Abschrift, die er ertheilt, soll die Nummer vermerkt sein, unter welcher das Geschäft in 
das Register eingetragen ist. 
Art. 120. 
Der Notar hat neben dem Geschäftsregister ein Verwahrungsbuch zu führen, in 
welchem die gemäß Art. 116 ihm in Verwahrung gegebenen Urkunden unter fortlaufenden 
Nummern nach der Zeitfolge unter Hinweis auf das Geschäftsregister und die Nummern 
desselben verzeichnet werden. In dem Verwahrungsbuch ist auch der Tag der Ausfolge 
sowie die Person oder Stelle, an welche die Urkunde ausgefolgt wurde, zu vermerken. 
Die Bescheinigungen über die Ausfolge sind, falls sie nicht in dem Verwahrungs- 
buch selbst erfolgen, demselben unter fortlaufenden Nummern beizuschließen. 
Gebühren. 
Art. 121. 
Die Höhe der für die Geschäfte des öffentlichen Notars anzusetzenden Gebühren 
sowie der etwaigen Reisekostenvergütungen wird durch Königliche Verordnung bestimmt. 
Der Betrag der angesetzten Gebühr ist auf den Protokollen, Ausfertigungen, Ab- 
schriften und sonstigen Urkunden beizufügen. 
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