Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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zeilicher Strafverfügungen, Reg. Blatt S. 153, in der Fassung des Gesetzes vom 4. Juli 189.. 
Reg. Blatt S. 149, erhält folgenden Satz 3: 
Handelt es sich um ein nicht von einem Amtsgericht verwaltetes Grundbne. 
amt, um ein ordentliches Vormundschaftsgericht oder um ein ordentliches Nag, 
laßgericht, so ist die Zuständigkeit des Amtsgerichts begründet, wobei im Fau. 
eines Ungehorsams nur auf Geldstrafe bis zu einhundert Mark erkannt werder 
kann und der Festsetzung der Strafe eine Androhung vorausgehen muß. 
Zweiter Abschnitt. 
Gerichtsstand der Mikglieder des Königlichen Hauses in Angelegen- 
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 
Art. 130. 
In Ansehung der Mitglieder des Königlichen Hauses ist für die Angelegenheiten 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere für die dem Vormundschafts= und Nachlaß 
gericht obliegenden Verrichtungen, das Oberlandesgericht zuständig. 
Eheverträge, Testamente und Erbverträge können vor einem Mitglied des Ober- 
landesgerichts errichtet werden, welches der Vorsitzende des zuständigen Civilsenats aus 
dessen Mitte bezeichnet. Dasselbe gilt für die gerichtliche Beurkundung sonstiger Rechts 
geschäfte, die gerichtliche Beglaubigung eines Handzeichens und die öffentliche Beglaubigung 
einer Unterschrift. ’« 
Für die Fälle der §§. 86 bis 99 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der 
freiwilligen Gerichtsbarkeit kann die Verhandlung mit den Betheiligten einem Mitglied 
des zuständigen Civilsenats durch dessen Vorsitzenden übertragen, auch kann durch letzteren 
ein Mitglied des Civilsenats oder ein anderer Beamter mit der Aufnahme eines öffent. 
lichen Vermögensverzeichnisses beauftragt werden. 
Im Uebrigen finden die für das Verfahren in Angelegenheiten der freiwilligen Ge- 
richtsbarkeit gegebenen Vorschriften entsprechende Anwendung. 
Art. 131. 
Durch die Vorschriften des Art. 130 werden die Bestimmungen des Königlichen 
Hausgesetzes vom 8. Juni 1828, Reg.Blatt S. 567, und insbesondere das Recht des 
Königs, in Nachlaß= und Theilungssachen besondere Kommissäre oder Kommissionen zu er-
	        
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