Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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nennen, nicht berührt. Auch können die in dem Abs. 2 des Art. 130 genannten Geschäfte 
im Auftrag des Königs vor dem Minister der Familienangelegenheiten des Königlichen 
Hauses errichtet werden. 
Dritter Abschnitt. 
Bürgerliches Recht. 
1. Allgemeiner Theil. 
Erster Titel. 
Namensänderung. 
Art. 132. 
Der Familiennamen kann, soweit nicht ein Anderes vorgeschrieben ist, nur mit Er- 
mächtigung des Justizministeriums geändert werden. 
Zu einer Aenderung des Vornamens ist die Ermächtigung der zuständigen Behörde 
erforderlich. 
Für Personen, die unter Vormundschaft stehen, kann die Aenderung des Namens 
von dem gesetzlichen Vertreter nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bean- 
tragt werden. Das Vormundschaftsgericht soll vor der Entscheidung über die Genehmig- 
ung den Mündel hören, wenn er das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat. 
Art. 133. 
Wird die Ermächtigung zur Namensänderung ertheilt, so ordnet die zuständige Be- 
hörde die Vermerkung der bewilligten Namensänderung im Geburtsregister und bei einer 
verheiratheten Person auch im Heirathsregister an. Der Antrag auf Namensänderung 
gilt zugleich als Antrag auf Beischreibung eines Vermerks über die Namensänderung 
am Rande der über den Geburtsfall und über die Eheschließung vorgenommenen Ein- 
tragung. 
Art. 134. 
Die Aenderung des Familiennamens erstreckt sich, soweit nicht bei der Ermächtigung 
ein Anderes bestimmt wird, zugleich auf die unter elterlicher Gewalt stehenden Kinder 
des Antragstellers. 
Das Gleiche gilt, wenn der Antrag von einer Frauensperson gestellt ist, von ihren 
unehelichen minderjährigen Kindern.
	        
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