Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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2. Recht der Schuldverhältnisse. 
Erster Titel. 
Zahlungen aus öffentlichen Kassen. 
Art. 142. 
Zahlungen aus öffentlichen Kassen sind, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, an 
der Kasse in Empfang zu nehmen. 
Zweiter Titel. 
Hinterlegungswesen. 
Art. 143. 
Für die Hinterlegung von Geld, Werthpapieren und sonstigen Urkunden sowie von 
Kostbarkeiten werden in Rechtsangelegenheiten als Hinterlegungsstellen das Oberlandes- 
gericht, die Landgerichte und die Amtsgerichte bestimmt. 
Bei jedem dieser Gerichte besteht demgemäß eine Hinterlegungskasse. 
Art. 144. 
Der hinterlegte Gegenstand ist, soweit er nicht in das Eigenthum des Staates 
übergeht (Art. 151), unverändert und ohne Vermischung mit anderen Sachen aufzu- 
bewahren. 
Art. 145. 
Vorstand der Hinterlegungsstelle ist bei den Amtsgerichten der dienstaufsichtführende 
Amtsrichter, bei den Kollegialgerichten der Präsident. 
Das Justizministerium kann bei den Amtsgerichten einen anderen ständigen Amts- 
richter und bei den Kollegialgerichten einen Senatspräsidenten oder Direktor oder ein 
anderes ständiges Kollegialmitglied mit der Vorstandschaft betrauen. 
Die Verwaltung der Hinterlegungskasse wird einem Beamten der Gerichtsschreiberei 
des betreffenden Gerichts übertragen. 
Art. 146. 
Die Hinterlegungsstellen sind berechtigt und verpflichtet, die in Art. 113 bezeichneten 
Gegenstände zur Hinterlegung anzunehmen, 
1) wenn die Hinterlegung gesetzlich vorgeschrieben oder zugelassen ist;
	        
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