Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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2) wenn die Hinterlegung auf der Verfügung eines Gerichts oder einer andere. 
zuständigen Behörde beruht. 
Die Anlegung von Mündelgeld nach §. 1808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finder 
bei den Hinterlegungsstellen nicht statt. 
Art. 147. 
Bei dem Oberlandesgericht sollen nur solche Hinterlegungen angenommen werden 
welche mit dem ordentlichen Geschäftskreis des Oberlandesgerichts im Zusammenhang 
stehen. 
Im Uebrigen kann die Hinterlegung, soweit nicht durch Gesetz oder durch die 
Behörde, auf deren Verfügung die Hinterlegung beruht, eine bestimmte Hinterlegungsstelle 
bezeichnet ist, bei jedem Amtsgericht oder Landgericht erfolgen. · 
Art. 148. 
Die Hinterlegungsstelle des Leistungsorts im Sinne des 8. 374 Abs. 1 Satz 1 de 
Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk der Leistungsort liegt. 
Art. 149. 
Der Antrag auf Annahme eines zu hinterlegenden Gegenstandes ist entweder schrift 
lich bei der Hinterlegungsstelle einzureichen oder zu Protokoll des Verwalters der Hinter 
legungskasse oder eines anderen Beamten der Gerichtsschreiberei anzubringen. In der- 
Antrag sind anzugeben: 
1) Name, Stand oder Gewerbe und Wohnort des Hinterlegers und, wenn die 
Hinterlegung in dessen Vertretung von einer anderen Person bewirkt wird, auch 
Name, Stand oder Gewerbe und Wohnort dieser Person; 
2) der Gegenstand der Hinterlegung; 
3) soweit thunlich Name, Stand oder Gewerbe und Wohnort des Empfangs 
berechtigten und etwaiger anderer an der Hinterlegung betheiligter Personen 
4) der Grund der Hinterlegung; bei der Hinterlegung, welche der Schuldner zum 
Zwecke der Befreiung von seiner Berbindlichkeit bewirkt, die Thatsachen, in Folge 
deren der Hinterleger die Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüne. 
kann; die Rechtsangelegenheit, in welcher die Hinterlegung erfolgt, und zutreffender, 
Falls die Behörde, bei welcher die Rechtsangelegenheit anhängig ist.
	        
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