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Macht der Hinterleger das Recht des Gläubigers zum Empfange des hinterlegten
Gegenstandes von der Bewirkung einer Gegenleistung oder die Empfangnahme von einer
besonderen Zustimmung des Hinterlegers abhängig, so ist dies in dem Antrag hervor-
zuheben. Zutreffenden Falls ist darin hervorzuheben, daß der Hinterleger auf das
Rücknahmerecht verzichtet.
In den Fällen der 8§. 1171 und 1269 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem
Antrage der Nachweis beizufügen, daß das Aufgebotsverfahren eingeleitet ist.
Wird die Hinterlegung auf die Verfügung einer anderen Behörde als desjenigen
Gerichts, bei welchem die Hinterlegung erfolgt, gestützt, so ist dem Antrag eine Aus-
fertigung oder beglaubigte Abschrift der betreffenden Verfügung anzuschließen.
Art. 150.
Ueber die Annahme entscheidet der Vorstand der Hinterlegungsstelle.
Er hat über die Annahme auch dann zu beschließen, wenn eine Hinterlegung auf
unmittelbares Ersuchen einer amtlichen Stelle erfolgen soll.
Nach erfolgter Annahme ist dem Hinterleger durch den Verwalter der Hinterlegungs-
kasse eine Bescheinigung (Hinterlegungsschein) zu ertheilen.
Wird die Hinterlegung von dem Schuldner zum Zwecke der Befreiung von seiner
Verbindlichkeit bewirkt, so hat der Vorstand oder auf dessen Weisung der Verwalter der
Hinterlegungsstelle den Schuldner unter Bezugnahme auf die Vorschrift des §. 382 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs zu dem Nachweis aufzufordern, daß und wann der Gläubiger
die im §. 374 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgeschriebene Anzeige von der Hin-
terlegung empfangen hat. Wird der Nachweis nicht vor dem Ablauf von drei Monaten
nach der Aufforderung geführt, so ist die Hinterlegungsstelle ermächtigt, im Namen und
auf Kosten des Schuldners dem Gläubiger die Anzeige zu machen; die Aufforderung
muß einen Hinweis auf diese Rechtsfolge enthalten.
Art. 151.
Hinterlegtes Geld geht, sofern der Hinterleger bei der Hinterlegung nicht ein Anderes
bestimmt, in das Eigenthum des Staates über.
Wird Geld in Zahlungsmitteln hinterlegt, welche bei den Staatskassen nicht in
Zahlung angenommen werden, so kann der Verwalter der Hinterlegungskasse das Geld
in kassenmäßiges Geld umsetzen. Als hinterlegte Geldsumme ist in solchem Fall nur