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1) wenn die Berechtigung des Antragstellers zur Empfangnahme durch rechtskräftige
Entscheidung ausdrücklich festgestellt ist;
2) wenn sämmtliche Betheiligte ihre Einwilligung zur Ausfolge des Gegenstandes
an eine bestimmte Person oder Stelle erklärt haben.
Eine durch Pfündung des Anspruchs auf Ausfolge im Wege der Zwangsvoll=
streckung oder des Arrests oder durch einstweilige Verfügung getroffene Anordnung ist
zu berücksichtigen.
Von Empfangsberechtigten, welche außerhalb des Deutschen Reichs wohnen, kann
die Aufstellung eines im Deutschen Reich wohnenden Empfangsbevollmächtigten ver-
langt werden.
Art. 156.
Die Ausfolge darf auch nicht abgelehnt werden, wenn diejenige Behörde, auf deren
Entscheidung die Hinterlegung beruhte, die Hinterlegungsstelle um Ausfolge an eine be-
stimmte Person oder Stelle ersucht.
Art. 157.
Der Vollzug der Ausfolge ist nur insolange auszusetzen, bis sämmtliche mit der
Hinterlegung verbundenen Kosten, Sporteln 2c. erlegt sind.
Die Zurückzahlung von Geld nebst etwaigen Zinsen ist alsbald, spätestens aber
binnen zwei Wochen zu bewirken, nachdem sämmtliche Voraussetzungen für den Vollzug
der Ausfolge erfüllt sind.
Art. 158.
Die Dienstaufsicht in Hinterlegungssachen üben die ersten Vorstände der vorgesetzten
Gerichte und an oberster Stelle das Justizministerium aus.
Für die Verfolgung des Anspruchs auf Herausgabe eines Hinterlegungsgegenstandes
sieht der ordentliche Rechtsweg gegen den Fiskus offen.
Art. 159.
Hat binnen 30 Jahren nach der Hinterlegung die Ausfolge hinterlegter Gelder,
Werthpapiere oder Kostbarkeiten nicht stattgefunden, so können die Betheiligten im ge-
richtlichen Aufgebotsverfahren zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufgefordert werden
(vergl. übrigens Art. 162).
Art. 160.
Soweit die Betheiligten und deren Aufenthalt bekannt sind, hat vor Einleitung des