Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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von Grundstücken erforderliche Beurkundung erhalten hat oder in Ermanglung solm. 
die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erwirkt worden ist. 
Wer die verbotene Veräußerung von Grundstücken gewerbsmäßig betreibt, de— 
gleichen wer solchen Unternehmungen als Zwischenhändler oder in irgend einer ander- 
Weise gewerbsmäßig Vorschub leistet, wird mit Gefängniß bis zu drei Monaten od. 
mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark bestraft. 
Die Geldstrafen fallen in die Armenkasse der Gemeinde der gelegenen Sache. 
Pierker Titel. 
Gesindewesen. 
Art. 175. 
Das Gesindewesen ist durch besonderes Gesetz vom heutigen Tage (Anlage zu diese- 
Gesetz) geregelt. 
Xünfter Titel. 
Schuldverschreibung auf den Inhaber. 
Art. 176. 
Die in 8. 795 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgeschriebene Genehmigur. 
ertheilt das Ministerium des Innern. · 
BeiderAusgabevonSchuldvcrschreibungenaufdenJnhabcrdurchGcmciW 
Amtskörperschaften oder Gemeindestiftungen kommt die in Art. 15 Abs. 1 Ziß. 
Art. 40 Ziff. 5 und Art. 55 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes vom 21. Mai 1891, betreffer 
die Verwaltung der Gemeinden, Amtskörperschaften und Stiftungen, Reg. Blatt lar 
bezeichnete Genehmigung an Stelle der Kreisregierung dem Ministerium des 
Art. 177. 
Die auf den Inhaber lautenden verzinslichen Staatsschuldverschreibungen 
durch öffentliche Bekanntmachung gekündigt. 
Die näheren Vorschriften hierüber werden im Wege der Verordnung erlassen. 
Art. 178. 
Die Erhebung des Betrags der Hauptforderung aus gekündigten Staatsschuldue. 
schreibungen geschieht von dem öffentlich verkündeten Tag der Rückzahlung an bei? 
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werde
	        
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