473
Staatsschuldenkasse oder bei den etwa sonst zu diesem Zweck namhaft gemachten Kassen
oder Bankhäusern.
Art. 179.
Wird der Staatsschuldenverwaltung der Verlust einer Staatsschuldverschreibung
von dem bisherigen Inhaber mit der Behauptung angezeigt, daß die Schuldurkunde ver-
nichtet sei, so kann ihm auf seinen Antrag die Staatsschuldenverwaltung eine neue Schuld-
verschreibung ertheilen, falls sie die Vernichtung der Urkunde für nachgewiesen erachtet.
Die Kosten hat der bisherige Inhaber zu tragen und vorzuschießen.
Behauptet der bisherige Inhaber eines Zinsscheins, daß der Schein vernichtet sei,
so finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung.
Art. 180.
Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftlosertlärung von Schuldver-
schreibungen auf den Inhaber ist bei Staatsschuldverschreibungen das Amtsgericht für
den Stadtdirektionsbezirk Stuttgart und bei Schuldverschreibungen württembergischer
Körperschaften, Stiftungen oder Anstalten des öffentlichen Rechts dasjenige Amtsgericht
ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Körperschaft, Stiftung oder Anstalt ihren
Sitz hat.
Bei Staatsschuldverschreibungen auf den Inhaber ist das Ausschlußurtheil, sowie
ein auf die Anfechtungsklage ergangenes rechtskräftiges Urtheil, durch welches eine Kraft-
loserklärung aufgehoben wird, außer durch den Deutschen Reichsanzeiger (§. 1017 Abf. 2
und 3 der Civilprezeßordnung) auch durch einmalige Einrückung in dasjenige Blatt be-
kannt zu machen, welches für den Sitz des Prozeßgerichts zur Veröffentlichung der amt-
lichen Bekanntmachungen bestimmt ist.
Art. 181.
Dem Inhaber einer Staatsschuldverschreibung auf den Inhaber steht das Recht zu, sie
sederzeit durch die Staatsschuldenkasse mittels Vormerkung auf der Urkunde auf seinen
Namen umschreiben und eine solche Vormerkung insolange, als der umgeschriebene Schein
nicht gekündigt worden ist, wieder zurücknehmen zu lassen, es sei denn, daß er zur Ver-
fügung über die Urkunde nicht berechtigt ist. Die gleiche Berechtigung ist bei Schuld-
verschreibungen württembergischer Körperschaften, Stiftungen oder Anstalten des öffent-
lichen Rechts den Ausstellern gegenüber begründet.