475
Art. 184.
Die Vorschriften des 8. 803 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden auf Zinsscheine An-
wendung, die zu den vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgestellten
Schuldverschreibungen auf den Inhaber vor oder nach diesem Zeitpunkt ausgegeben sind.
Eine Zurückweisung der in Kraft gebliebenen Zinsscheine ist nicht zulässig.
Art. 185.
Die Vorschriften der 88. 799 Abs. 1 Satz 2 und 804 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
finden auf Zins-, Renten- und Gewinnantheilscheine Anwendung, die vor dem Inkraft-
treten des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgegeben worden sind oder nach diesem Zeitpunkt
für ein vorher ausgestelltes Inhaberpapier ausgegeben werden. Eine Zahlungssperre
kann nicht beantragt werden.
Art. 186.
Die Vorschriften des §. 805 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden auf die vor dem
Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgegebenen Ernenerungsscheine Anwendung.
Ein Aufgebotsverfahren oder eine Zahlungssperre kann nicht beantragt werden. Der
Art. 24 des Gesetzes vom 18. August 1879, betreffend die auf den Inhaber lautenden
Staatsschuldscheine, Reg. Blatt S. 221, tritt auch in Beziehung auf die früher aus-
gegebenen Erneuerungsscheine außer Kraft.
Art. 187.
Die Vorschriften der Art. 181 Abs. 2 und 182 gelten auch für die auf Namen
umgeschriebenen Schuldverschreibungen, welche vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen
Gesetzbuchs ausgestellt worden sind, die in dem Art. 181 Abs. 2 angeführten Art. 177
und 178 jedoch nur für die auf Namen umgeschriebenen Staatsschuldverschreibungen.
Art. 188.
Zur Kraftloserklärung von abhanden gekommenen oder vernichteten Urkunden der
in §. 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art, welche von der Württember-
gischen Sparkasse oder einer körperschaftlichen Sparkasse des Landes ausgegeben sind (Spar-
tassenscheine, Sparkassenbücher), findet an Stelle des gerichtlichen Aufgebotsverfahrens
das nachstehende Verfahren statt.
Der bisherige Inhaber der Urkunde hat der Sparkasse den Verlust der Urkunde